Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 08.11.2018 um 08:38
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Der BU-Versicherer hatte sich verpflichtet zu zahlen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent - also bedingungsgemäß - berufsunfähig werden sollte. In dem vorliegenden Fall eines Kochs im Eiscafé, den das OLG Dresden zu verhandeln hatte, gab es um den Begriff allerdings ein zähes Ringen. Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke analysiert den Hergang.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich mit Urteil vom 27. März 2018 (Az: 4 U 1519/17) mit den beruflichen Aspekten der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu befassen.

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Der Kläger stellte einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung wegen entstandener Berufsunfähigkeit. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte sich die Versicherung verpflichtet, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, sofern der Versicherte zu mindestens 50 Prozent – also bedingungsgemäß – berufsunfähig sei. Bei Selbstständigen setzt die vollständige Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

Der Kläger war zuletzt als Koch im Eiscafé tätig. Infolge einer bakteriellen Herzinnenhautentzündung und eines hierdurch verursachten Hirninfarkts kam es beim Kläger zu langfristiger Muskelschwächung des linken Arms und linken Beins. Die BU-Versicherung ließ den Kläger durch einen Gutachter untersuchen. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens stand fest, dass der Kläger seine konkrete Berufstätigkeit als Koch in einem Eiscafé nicht mehr ausüben konnte und Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorlag. Die Versicherung lehnte die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit dennoch ab.

Wer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit geltend machen will, muss zunächst substantiiert vortragen, wie seine letzte berufliche Tätigkeit „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Dies muss der Versicherte im Zweifel auch beweisen. Die Angabe eines bloßen Berufstyps genügt dabei nicht. Berufskundliche Unterlagen mit Beschreibung eines üblichen Berufsbildes helfen nicht weiter, denn die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatz weichen hiervon meist ab.

Das konkrete Berufsbild beschreiben

In der konkreten Arbeitsbeschreibung müssen vielmehr Art, Häufigkeit und Umfang der anfallenden Arbeiten nachvollziehbar beschrieben werden. Die Berufsbilddarlegung soll dem Sachverständigen auf diese Weise Informationen für seine medizinische Beurteilung der Berufsunfähigkeit liefern, denn dieser muss wissen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Dazu interessiert ihn, welche Anforderungen das Arbeitsumfeld an den Versicherten stellt.

Des Weiteren interessiert den Versicherer, ob der Versicherungsnehmer angestellt oder selbstständig tätig ist. Denn hier wird die sogenannte Umorganisationsmöglichkeit geprüft: ob also der Versicherte seinen Arbeitsplatz anders organisieren und Tätigkeiten delegieren kann und dadurch – trotz Erkrankung – weiter berufstätig sein kann.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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