Das Oberlandesgericht in Celle: Wer seine Stehgutliste zu spät abgibt, hat laut Urteil der Richter nicht automatisch grob fahrlässig gehandelt. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 29.06.2017 um 16:20
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Wer Opfer eines Einbruchs wird, muss seiner Versicherung und der Polizei mit einer Stehlgutliste helfen – alles, was fehlt, muss da drauf. Was aber, wenn der Versicherte diese Liste zu spät einreicht? Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist dieses Verhalten zumindest nicht gleich als grob fahrlässig einzuordnen.

Was ist geschehen?

Ein Versicherungsnehmer gibt nach einem Einbruchsdiebstahl seine Stehlgutliste zu spät ab. Seine Hausratversicherung will daraufhin die Leistungen kürzen, denn aus ihrer Sicht habe der Versicherte grob fahrlässig gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Landgericht Celle gibt der Versicherung teilweise Recht und weist die Klage in entsprechender Höhe ab. Das Oberlandesgericht hingegen befand dieses Urteil für fehlerhaft.

Denn der Versicherungsnehmer habe zwar in der Tat die Stehlgutliste zu spät eingereicht, dies sei aber nicht grob fahrlässig gewesen (Aktenzeichen 8 U 190/14).

Grund: Die Versicherung habe ihn vor dem Einbruch nicht gemäß Paragraf 28 Absatz 4 VVG belehrt. Er habe es deshalb also nicht besser wissen können.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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