Eine Statue der Gerechtigkeitsgöttin Justitia. © Pixabay
  • Von
  • 31.01.2019 um 11:07
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:50 Min

Ein heißer Sommertag, ein Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, das kühle Nass des Neckars lockt. Bei der Erfrischung kommt es aber zum schweren Unfall. Ist das noch ein Arbeitsunfall? Nein, meint die Berufsgenossenschaft und zahlt nicht. Richter des Sozialgerichts Reutlingen gaben ihr nun Recht.

Was ist geschehen?

Ein Mann ist auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als er beschließt zur Abkühlung in den Neckar zu springen. Dabei bricht er sich mehrere Halswirbel und ist fortan querschnittsgelähmt. Er zeigt den Unfall der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Er habe sich abkühlen müssen, um einem Hitzschlag vorzubeugen.

Die Berufsgenossenschaft hält dagegen, der Unfall sei nicht auf dem versicherten Arbeitsweg passiert. Es hätte außerdem andere Wege gegeben um sich abzukühlen.

Das Urteil

Das Sozialgericht Reutlingen gibt der Berufsgenossenschaft Recht, berichtet das Schwäbische Tagblatt. Der Versicherungsschutz sei hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber es habe hier keine Notsituation vorgelegen. Der Ort des Unfalls habe sich schließlich nur zwei Kilometer von der Wohnung des Betroffenen befunden. Diese Strecke hätte er auch ohne Abkühlung bewältigen können, so die Richter. Und der Mann hätte auch vorsichtiger ins Wasser steigen können als offensichtlich kopfüber.

autorAutor

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort