Ein Arzt arbeitet an einem Zahnersatz: Ein Versicherer darf seinen Kunden auf potenzielle Behandlungsfehler aufmerksam machen. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 18.09.2018 um 10:55
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Ärzte sind nicht vor Fehlern gefeit. Bemerkt der Patient eine unsachgemäße Behandlung nicht, die private Krankenversicherung aber schon, dann darf sie gegenüber dem Versicherten eine entsprechende Vermutung äußern. So lautet ein aktuelles Urteil.

Was ist geschehen?

Eine private Krankenversicherung hatte die Kostenerstattung einer Zahnarztbehandlung gegenüber ihres Versicherten verweigert. Grund: Der Zahnarzt habe beim Setzen des Zahnimplantats den Wurzelrest nicht richtig entfernt. Ein dauerhafter Behandlungserfolg sei daher nicht zu erwarten. Der Arzt sieht nun seine Reputation in Gefahr und zieht vor Gericht. 

Das Urteil

In den beiden folgenden Instanzen kommt es zu keinem Ergebnis bezüglich der Frage, ob der Arzt während der Behandlung den Wurzelrest tatsächlich entfernt hat. 

Der fünfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln urteilt schließlich, dass der Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung zu überprüfen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Versicherer sich nur gegenüber ihrem Kunden geäußert und somit nicht den Ruf des Arztes zerstört hat (Aktenzeichen 5 U 201/17).

autorAutor
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort