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  • Von Redaktion
  • 01.12.2015 um 16:02
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Reisevermittler dürfen ihre Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen drängen, Versicherungen abzuschließen. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden.

Ein Sieg in Sachen Verbraucherrechte. Wenn Kunden auf der von Unister Travel Retail betriebenen Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wird ihnen regelmäßig ein Umbuchungsservice sowie Reiseversicherungsschutz angeboten. Wer ablehnt, bekommt eine rot unterlegte Sprechblase mit dem Warnhinweis „Achtung – nicht empfehlenswert“ präsentiert.

Ebenso gab es die Warnung, dass eine Umbuchung mit erheblichen Kosten verbunden sei. Im Zweifel müsse der Kunde bis zu 100 Prozent des Flugpreises zahlen, wenn er stornieren wollte. Das ist falsch. Kunden können nach einer Stornierung auf jeden Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. In einer Testbuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands machten die mehr als die Hälfte des Ticketpreises aus.

Irreführend war laut Gericht auch der Hinweis auf die angebotene Reiseversicherung. „Volles Risiko ohne Reiseschutz“ suggeriere, dass der Kunde im Zweifel alle Kosten selbst tragen müsste. Davon kann nicht die Rede sein. Innerhalb Deutschlands kommt die gesetzliche und in der Regel auch die private Krankenversicherung für den Rücktransport im Krankheitsfall auf.

Ein Reiseschutz ist auch für verloren gegangene oder beschädigte Gepäckstücke nicht nötig. Dafür haften die Fluggesellschaften. Die Richter schlossen sich daher der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Warnhinweise in jedem Fall in die Irre führen. Das Urteil ist noch  nicht rechtskräftig (LG Leipzig, Aktenezeichen: 05 O 911/15 vom 20. Oktober 2015)

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