Das Landgericht Heidelberg: Die Richter urteilten zu Ungunsten des MS-Kranken. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 08.12.2016 um 10:08
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Menschen, die an einer chronischen Krankheit leiden, haben fast immer schlechte Aussichten auf eine ausreichende Absicherung der eigenen Existenz. Erkrankte sollten deshalb aber keinesfalls der Versuchung nachgeben, Vorerkrankungen zu verschweigen, wenn sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen wollen. Das zeigt ein Urteil gegen einen an Multiple-Sklerose-(MS)-Erkrankten. Warum dieser seinen BU-Schutz verloren hat, lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Im Jahr 2002 erkrankt ein Mann aus Heidelberg an Multiple Sklerose (MS). 2010 schließt er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Zu dem Zeitpunkt ist er noch rundum fähig, seinen Beruf als Orthopädietechniker auszuüben. Der Vertreter, bei dem er die Police abschließt, fragt nicht explizit nach einer MS-Erkrankung.

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver Aids-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“ Diese Sätze unterschreibt der Erkrankte mit seinem Versicherungsvertrag. Zwar hat er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schwerbehindertenausweis mit dem Grad 60 und dem Merkzeichen G; seinem Beruf kann er aber noch nachgehen.

2012 verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Mannes, sodass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Die Versicherung lehnt seinen Antrag auf seine Berufsunfähigkeitsrente allerdings ab. Bis April 2033 müsse die Versicherung ihm laut Vertrag eigentlich jeden Monat 1000 Euro überweisen, sagt er, doch diese verweigert die Zahlung mehrfach. Der Fall landet 2015 vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Heidelberger Landgerichts stellen sich auf die Seite der Versicherung und werfen dem Mann „arglistige Täuschung“ vor (Aktenzeichen 2 O 90/16).

Damit folgen sie der Argumentation der Versicherung, dass für den Mann bereits zum Vertragsabschluss absehbar gewesen sein muss, dass in näherer Zukunft eine Berufsunfähigkeit eintreten wird. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei MS um eine chronisch-entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems handelt, die sich im Laufe der Zeit erwartungsgemäß verschlimmert, berichtet die Rhein-Neckar-Zeitung.

„In rechtlicher Hinsicht könnte man hier sicherlich auch zu einer anderen Bewertung gelangen“, so Landgerichtssprecher Thomas Henn. In diesem Fall seien aber die Richter zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger die Versicherung über seine MS-Erkrankung hätte informieren müssen.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Wenn das aber eintritt, muss der MS-Kranke nicht nur die Kosten des Rechtsstreits bezahlen, sondern er bekommt auch seine seit 2010 gezahlten Beiträge nicht mehr zurück.

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