Eine Statue der Justitia: Im aktuellen Fall musste der Makler zwar nicht zahlen – allerdings nur aufgrund einer misslungenen Schadendarstellung durch den Versicherungsnehmer. © picture alliance / Zoonar | Markus Beck
  • Von Juliana Demski
  • 31.08.2021 um 18:42
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Versicherungsmakler müssen ihre Kunden darüber informieren, wenn ein Antrag bei einem Versicherer auf dem Tisch liegt, bei dem es sich um einen der dortigen Insolvenzsicherung unterstehenden Risikoträger handelt. Ansonsten verletzt er seine Beratungspflicht, wie kürzlich die Richter des saarländischen Oberlandesgerichts klargestellt haben.

Was ist geschehen?

Ein Mann schließt im Februar 2016 eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz über einen Versicherungsmakler ab und kündigt seinen Altvertrag. Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 2016. Der Vertrag läuft über einen deutschen Versicherer, dessen Risikoträger die „G. Insurance AG“ aus Liechtenstein ist.  

Im August 2016 kommt es auf dem Grundstück des Versicherten zu einem Rohrbruch. Diesen meldet er der Versicherung, woraufhin sich ein Gutachter den Schaden anschaut. Kurz darauf erfährt der Versicherte, dass die Liechtensteiner Finanzmarkt-Aufsicht dem Versicherer im September 2016 das Neugeschäft untersagt hatte und im November ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Für eine entsprechende „Kanalsanierung“ in Höhe von mehr als 10.000 Euro musste der Versicherte selbst aufkommen.

Daraufhin will der Versicherte die Kosten von seinem Versicherungsmakler erstattet bekommen. Ein verantwortungsbewusster Makler hätte den Versicherer gar nicht erst vorschlagen dürfen, so der Geschädigte. Der Makler hätte im Voraus eine Marktanalyse durchführen sowie die Solvenzlage des Versicherers prüfen müssen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken lehnen den Fall zunächst ab. Erst, als der Kläger in Berufung geht, kommt es vor dem saarländischen Oberlandesgericht zu einem Urteil (Aktenzeichen 5 U 37/20). Tatsächlich, so die Richter, habe der Makler seine Beratungspflicht verletzt.

Die Begründung laut Urteilstext: „Schon auf der Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes steht fest, dass dem Kläger die besonderen Risiken des angebotenen Vertrages, die ihm offenkundig nicht bewusst waren und über die die Beklagte ihn aufzuklären hatte, nicht hinreichend deutlich gemacht wurden; darin liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht aus Paragraf 61 Absatz 1 VVG“.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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