Rechtsanwalt Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Jöhnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 20.08.2018 um 11:04
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Viele Versicherungsmakler unterhalten keine Direktanbindungen, sondern nutzen das Angebot verschiedener Maklerpools. Diese bieten neben der Abwicklung der Courtagezahlungen auch häufig die Unterstützung bei der Einreichung der Versicherungsanträge an. Was geschieht, wenn der Maklerpool hierbei einen Fehler begeht, hatte das Landgericht Bielefeld zu entscheiden. Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert die Hintergründe.

Was war geschehen?

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt. Gemeinsam hatten Makler und Versicherungsnehmer den Antrag aufgenommen. Diesen Antrag reichte der Makler dann an den mit ihm kooperierenden Maklerpool zur Einreichung beim Versicherer weiter. Der dort zuständige Mitarbeiter unterließ es jedoch, den Antrag an den Versicherer weiterzuleiten. Allerdings signalisierte der Maklerpool dem Makler, dass die Vermittlung des Antrages kein Problem sei. Dies teilte der Makler auch dem Versicherungsnehmer mit.

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Ein Versicherungsvertrag kam jedoch nicht zustande. Nachdem es einige Zeit später bei einem Einbruchsdiebstahl zur Entwendung einer kostbaren Uhr gekommen war und der Versicherer den Ersatz dieser Uhr ablehnte, machte der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Makler in Höhe des Wertes der Uhr geltend.

Das Urteil

Das Landgericht Bielefeld bejahte in diesem Fall eine Haftung des Versicherungsmaklers, wie aus seinem Urteil vom 7. Februar 2017 hervorgeht (Az.: 7 O 175/15). Der Makler hätte kontrollieren müssen, ob der von ihm für den Versicherungsnehmer eingereichte Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages auch seitens des Versicherers angenommen wird. Diese Pflicht hatte der Versicherungsmakler verletzt. Er haftete damit für das Fehlverhalten des von ihm beauftragten Maklerpools.

Das LG Bielefeld hatte sich nur mit der Frage der Haftung des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu befassen. Der Versicherungsmakler dürfte in dieser Konstellation jedoch im Innenverhältnis mit dem Maklerpool über Regressansprüche verfügen. Der Makler dürfte sich also beim Maklerpool schadlos halten können – schließlich hatte der Maklerpool es versäumt, den Versicherungsantrag ordnungsgemäß weiterzuleiten.

Über den Autor

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Diese hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und informiert auch im Rahmen ihrer deutschlandweiten Vermittler-Seminare vom 25. bis 27. September 2018 ausführlich zum Thema Vermittlerhaftung. Näheres erfahren Sie unter Vermittler-Seminare 2018.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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