Eine Kirche im Abendlicht: Gerade alte Gebäude sollten laut Urteil besonders gründlich gewartet werden. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 05.08.2019 um 13:54
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:50 Min

Wer sein Gebäude nicht anständig warten lässt, muss im Fall der Fälle für Sturmschäden am Eigentum anderer Menschen haften – davon ist auch die Kirche nicht befreit. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart.

Was ist geschehen?

Während eines Sturms im Raum Stuttgart lösen sich mehrere Dachziegel von einer Kirche und beschädigen dabei das Auto einer Anwohnerin, die neben dem Gebäude geparkt hat. So entsteht ein Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro. Die Kaskoversicherung der Frau fordert diese Summe von den Eigentümern der Immobilie zurück – schließlich seien deren Dachziegel nicht ausreichend befestigt gewesen, so die Begründung.

Die Kirche aber weigert sich, zu zahlen. Der Grund: Der heftige Sturm sei ein außergewöhnliches Naturereignis und eine unverhältnismäßig teure Dachbegehung wäre zudem unzumutbar gewesen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Während des Rechtsstreits läuft das Verfahren über zwei Instanzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart fällt schließlich das rechtskräftige Urteil: Den Richtern zufolge habe ein außergewöhnliches Naturereignis nicht vorgelegen.

Gerade ältere Gebäude verlangten einen erhöhten Wartungs- und Prüfaufwand wegen ihrer bekannten Schadenanfälligkeit. Aus diesem Grund müssen die Kircheneigentümer nun doch für den Schaden an dem Auto aufkommen (Aktenzeichen 4 U 97/16).

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort