Eine Frau hinter einer mit Kette gesicherten Haustür: Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung. © picture alliance / Bildagentur-online/Joko | Bildagentur-online/Joko
  • Von Juliana Demski
  • 24.02.2022 um 16:05
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Räuberische Erpressung fällt nicht zwingend unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Köln klargestellt. Die Details zum Fall gibt es hier.

Was ist geschehen?

Eine Frau wird in ihrer Wohnung überfallen. Der Täter findet unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 6.000 Euro. Er droht, der Tochter der Frau etwas anzutun, wenn sie ihm dieses Geld nicht abhebe und übergebe. In ihrer Not stimmt die Frau zu. Später verlangt sie die 6.000 Euro von ihrem Hausratversicherer zurück. Dieser weigert sich jedoch, zu zahlen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts in Köln stimmen dem Versicherer zu; er muss nicht zahlen (Aktenzeichen: 9 U 172/20). In der Hausratversicherung seien zwar grundsätzlich bis zu gewissen Grenzen Bargeld und Sparbücher versichert, die sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befänden. Nicht jedoch Geld, das erst in die Wohnung gebracht werden muss, erklären sie.

Das sagt ein Versicherer zu dem Urteil:

„Bei neueren und leistungsstärkeren Hausratpolicen ist räuberische Erpressung mittlerweile oftmals enthalten“, kommentiert Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung. Generell sollten Versicherte sich jedoch informieren, wie Wertsachen, Bargeld und Sparbücher versichert seien. Außerdem böten neuere Tarife hier häufig deutlich bessere Leistungen als ältere.

Und: Vereinzelt übernähmen sie sogar vereinzelt die Kosten für eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach Einbruch, Brand, Raub und räuberischer Erpressung, so Bösl abschließend.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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