Google-Bewertungen auf einem Handy: Für viele Verbraucher sind Bewertungsportale ein erster Anhaltspunkt – das macht sie für Unternehmen attraktiv. © picture alliance / dpa Themendienst
  • Von Juliana Demski
  • 17.01.2022 um 16:53
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Auf der Suche nach einer Dienstleistung spielen Online-Bewertungen für viele Verbraucher eine wichtige Rolle. Kein Wunder, dass sich Anbieter möglichst viele positive Bewertungen wünschen. Erkaufen dürfen sie sich diese aber nicht, entschieden nun die Richter des Landgerichts Hildesheim – auch nicht mit Gutscheinen.

Was ist geschehen?

Ein Unternehmen aus der Baubranche bittet Kunden aktiv darum, ihnen eine Bewertung auf Google zu schreiben. Als Belohnung bietet es ihnen Gutscheine im Wert von 50 Euro von Amazon oder verschiedenen Baumärkten an.

Der genaue E-Mail-Text lautet wie folgt:

Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause. Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.

Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Amazon-Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Alternativ können Sie auch gern einen Gutschein von Obi, Hagebau oder Bauhaus erhalten. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (…) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an: (…). Wir freuen uns auf Ihr Engagement! Ihr X-Team

Die Wettbewerbszentrale ist mit dieser Taktik nicht einverstanden. Sie stützt sich auf ein Urteil aus August 2020, in der das Werben mit Bewertungen, die als Gegenleistung für eine Gewinnspielteilnahme abgegeben worden seien, als irreführend eingestuft wurde (Aktenzeichen: 6 U 270/19). Gleiches müsse dann gelten, wenn als Belohnung für eine Bewertung nicht nur eine Gewinnchance, sondern sogar ein Gutschein ausgelobt werde, finden die Verbraucherschützer.

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Ein weiteres Urteil aus dem Jahr 2010 habe zudem geklärt, dass eine irreführende geschäftliche Handlung auch darin liege, Kunden dazu aufzufordern, gegen eine Vergünstigung wie einen Rabatt, Produktbewertungen abzugeben (4 U 136/10). Auch hierauf beruft sich die Wettbewerbszentrale und stuft das Handeln der Baufirma deshalb als wettbewerbswidrig ein. Denn Kunden, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise abgäben, seien bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Produkte oder des Unternehmens nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Die Baufirma sieht sich dennoch im Recht, und der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landesgerichts Hildesheim geben schließlich der Wettbewerbszentrale Recht (HH 3 0084/21). Die E-Mail, mit der Kunden um Abgabe einer Bewertung gebeten würden, sei geeignet, irrezuführen. Denn sie ziele letztendlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden zur Abgabe einer Empfehlung bei Google zu veranlassen.

Zwar habe das Bauunternehmen ausgeführt, eine faire und ehrliche Bewertung hören zu wollen. Um aber den Gutschein zu erhalten, sei es erforderlich, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden. Die ausgelobte Belohnung könne daher dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen abgäben, um sicher in den Genuss des Gutscheins zu kommen, so die Richter.

Nach diesen Grundsätzen sei nicht erst die Werbung mit nicht gekennzeichneten bezahlten Empfehlungen verboten, sondern schon die Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt werde, fasst die Wettbewerbszentrale die Urteilsverkündung auf ihrer Internetseite zusammen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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