Schild eines Sozialgerichts: Die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung zählt als Einkommen, urteilten nun Richter des Karlsruher Sozialgerichts. © dpa/picture alliance
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  • 04.12.2018 um 10:51
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Einer Frau wird das Arbeitslosengeld II gestrichen, weil ihr Mann eine Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung bekommt. Ist das rechtens? Das musste nun das Sozialgericht Karlsruhe entscheiden.

Was ist geschehen?

Einer Frau werden Zahlungen des Arbeitslosengelds II gestrichen und das Jobcenter fordert eine Erstattung der bisherigen Leistungen. Warum? Der Ehemann habe eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten, die auf das Einkommen anzurechnen sei. Nach Einrechnung der Leistung bestehe kein Bedarf an dem Arbeitslosengeld mehr. Die Frau wehrt sich gegen die Entscheidung und zieht vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter der Sozialgerichts Karlsruhe entscheiden zulasten der Frau (Aktenzeichen S 15 AS 2690/18). Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.

Der Ausnahmetatbestand des Paragrafen 11a SGB II sei hier nicht erfüllt: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung dar, da ein privater Versicherer die Leistung erbrachte.

Und: Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um einen Ausgleich eines immateriellen Schadens. Es handele sich daher auch nicht um eine Entschädigung oder Schmerzensgeldzahlung, so die Richter weiter.

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