Rechtsanwalt Jens Reichow. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 28.08.2020 um 16:56
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Die Kundin eines Versicherungsmaklers behauptet, die private Rentenversicherung, die er ihr vermittelt hatte, sei ungeeignet gewesen. Der Fall landet vor dem Oberlandesgericht Hamm. Wie er ausging, fasst Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag zusammen.

Was war geschehen?

Die Versicherte hatte nach vorheriger Beratung durch einen Versicherungsmakler eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Rahmen des Beratungsgespräches war die Versicherte vom Versicherungsmakler zu ihrer Lebenssituation und ihren Zukunftsvorstellungen befragt worden. Daraufhin hatte der Versicherungsmakler den Abschluss einer Rentenversicherung empfohlen. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler über das Gespräch nicht.

Nach Abschluss der Rentenversicherung zahlte die Versicherte einen Einmalbeitrag, sowie mehrere Monatsprämien. Alsdann machte die Versicherte Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherungsmakler es unterlassen hätte, im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen. Nach ihrer Ansicht wäre diese vorteilhaft für sie gewesen. Sie verlangte vom Versicherungsmakler daher die Zahlung der eingezahlten Prämien als Schadensersatz.

Das Urteil

Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage ab und auch das Oberlandesgericht Hamm wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück (Aktenzeichen I-20 U 70/19). Nach Ansicht der Richter hatte die Versicherte bereits einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach ihren eigenen Darstellungen sei eine betriebliche Altersversorgung für sie geeigneter gewesen. Es wäre daher – so das OLG Hamm – zu unterstellen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hätte. Die Versicherte könne daher nicht die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen.

Stattdessen könnte sie nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie beim Abschluss einer bAV gestanden hätte. Wie sich ihr Vermögen dann gestaltet hätte, hatte sie aber im Rahmen des Prozesses nicht dargelegt.

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