Krankenhäuser sind nicht selten auch Orte der Trauer: Dennoch sind es die Patienten selber, die über ihre Behandlung entscheiden. Deshalb sollen Patientenverfügungen konkreter werden. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 10.08.2016 um 14:59
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Die Aussage „lebensverlängernde Maßnahmen sind nicht erwünscht“ reicht in einer Patientenverfügung künftig nicht aus, damit ein Arzt im Fall der Fälle den Tod einleiten darf. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. In Zukunft muss man viel konkreter formulieren, welche medizinische Behandlung man nicht möchte. Millionen Deutsche müssen nun als Folge des Urteils ihre Dokumente überprüfen.

Was war geschehen?

Eine im Jahr 1941 geborene Dame erlitt 2003 einen Hirnschlag und wurde 2012 zum Pflegefall. In ihren wortgleichen Patientenverfügungen aus dem Jahre 2003 und 2011 schrieb sie auf, dass bei schlimmen Dauerschäden ohne Aussicht auf Besserung „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben sollten.

Die Patientin hatt einer ihrer drei Töchter außerdem eine Vollmacht eingeräumt – diese dürfe an ihrer Stelle mit den Ärzten über Behandlungen sprechen und auch über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden.

Im Jahre 2013 verlor die Patientin die Fähigkeit zu sprechen. Die behandelnde Ärztin und die bevollmächtigte Tochter trafen die Entscheidung, die künstliche Ernährung nicht zu stoppen. Dies entspräche nicht dem gegenwärtigen Willen der Patientin, berichtet das Ärzteblatt. Die beiden anderen Töchter teilten diese Meinung allerdings nicht und verlangten vor Gericht einen Kontrollbetreuer, der die Vollmacht ihrer Schwester widerrufen sollte. Letztendlich landete der Fall vor Gericht.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof stellte folgendes fest: „Sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen kommen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein ‚lebensverlängernde Maßnahmen‘.“

Es könne derzeit auch nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetze, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung erforderlich wäre. Der BGH verwies den Fall daher an das Landgericht Mosbach zurück (Aktenzeichen XII ZB 61/16). Dieses muss nun überprüfen, ob sich die Patientin in der Vergangenheit zu einem Abbruch der künstlichen Ernährung, also einem Sterbewunsch, mündlich geäußert hat.

Um Probleme wie diese in Zukunft zu vermeiden, sollte man bei der Formulierung einer Patientenverfügung darauf achten, dass diese möglichst konkret ist. „Nach dem Beschluss sind Millionen Deutsche aufgefordert, ihre Dokumente zu überprüfen“, sagt etwa Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, gegenüber dem Ärzteblatt.

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