Ein Pflegebedürftiger stützt sich im Bett: Die Betreuerin durfte in diesem Fall die Lebensversicherung nicht einfach kündigen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 16.02.2017 um 16:21
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Die Betreuerin eines Mannes kündigte ohne Genehmigung durch das Betreuungsgericht eine Lebensversicherung, bei der seine Ex-Frau als Bezugsberechtigte eingetragen war. Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte die Kündigung als unwirksam.

Was ist geschehen?

Ein Mann ist pflegebedürftig, und seine Schwester ist seine Betreuerin. Sie kündigt eine Lebensversicherung des Mannes, in der eine Versicherungssumme von 30.000 Euro enthalten ist. Der Grund: Seine ehemalige Ex-Frau ist als Bezugsberechtigte eingetragen.

Der Rückkaufswert beträgt 790 Euro – das Geld fließt in Rechnungen. Kurz darauf verstirbt der Mann. Später erweist sich die Kündigung allerdings als ungültig.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet, dass man für eine wirksame Kündigung eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht braucht – diese liegt nicht vor. Deshalb ist die Kündigung nicht gültig und die Summe muss doch noch ausbezahlt werden (Aktenzeichen: 8 U 1092/15). Für die Richter ist nicht der Rückkaufswert von Bedeutung, sondern die Versicherungssumme.

autorAutor
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort