Ein Mitarbeiter eines Recycling-Unternehmens stapelt Mülltonnen: Auch an einem Probearbeitstag greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sich ein Bewerber verletzt. © dpa
  • Von
  • 20.08.2019 um 14:25
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Heutzutage ist es in vielen Firmen Usus, dass sie potenzielle neue Arbeitnehmer zu einem Probearbeitstag einladen. Was passiert aber, wenn dem Kandidaten dann etwas passiert? Damit hat sich das Bundessozialgericht nun befasst.

Was ist geschehen?

Ein Mann transportiert an einem Probearbeitstag für ein Entsorgungsunternehmen Mülltonnen und stürzt dabei. Ein richtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert ist. Greift dann trotzdem die gesetzliche Unfallversicherung?

Das Urteil

Ja, meinen die Richter des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R). Der Mann habe eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Daher sei er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

Die Arbeit war laut der Richter nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, um sich einen dauerhaften Job zu sichern. Auch für den potenziellen Arbeitgeber hatte der Probetag einen Wert, nämlich den, einen geeigneten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle zu finden.

autorAutor

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort