Das Deutsche-Bank-Hochhaus in Frankfurt am Main. © picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann
  • Von Achim Nixdorf
  • 16.06.2021 um 15:01
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:05 Min

Für ihr Privatkundengeschäft setzt die Deutsche Bank selbstständige Finanzberater ein. Jetzt hat das Sozialgericht in Frankfurt einen Ex-Berater als scheinselbstständig eingestuft, berichtet das „Handelsblatt“. Gerät damit die gesamte Vertriebsstruktur ins Wanken?

Rund 1.300 selbstständige Finanzberater sind bundesweit im mobilen Vertrieb des Privatkundenbereichs der Deutschen Bank im Einsatz. Provisionen erhalten sie nur im Erfolgsfall, teure Sozialversicherungsbeiträge fallen für die Bank nicht an. Ein Modell, das nun das Sozialgericht Frankfurt moniert.

Denn wie das „Handelsblatt“ berichtet, kamen die Richter zumindest bei einem dieser Finanzberater zu dem Schluss, dass er als Scheinselbstständiger einzustufen sei. Als Begründung führten sie unter anderem an, dass der Berater indirekt in den Betrieb eingegliedert sei und Weisungen zu befolgen habe.

„Hat das Urteil (Aktenzeichen S 18 BA 93/18) auch in den nächsten Instanzen Bestand, muss die Bank Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen“, schreibt die Zeitung weiter. Außerdem stelle sich dann die Frage, ob die vorliegende Causa als Einzelfall zu bewerten sei oder ob das gesamte Vertriebsmodell auf den Prüfstand gestellt werden müsse.

Bank will in Berufung gehen

Laut dem Medienbericht will die Deutsche Bank das Urteil nicht auf sich sitzen lassen und in Berufung gehen. Ein Sprecher des Instituts wird mit den Worten zitiert: „Bei dem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die verschiedene Besonderheiten aufweist und aus unserer Sicht auf unsere übrigen selbstständigen Handelsvertreter nicht übertragen werden kann.“

Auslöser für das Verfahren war dem „Handelsblatt“ zufolge ein ehemaliger Finanzberater, der von der Deutschen Rentenversicherung seinen Sozialversicherungsstatus feststellen lassen wollte. Diese habe das Arbeitsverhältnis daraufhin als eine nicht selbstständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eingestuft, weil der Berufsalltag des Betroffenen aus ihrer Sicht deutlich von dem eines selbstständigen Unternehmers abwich. Dagegen zog die Deutsche Bank vor Gericht – und kassierte nun die Niederlage.

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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jan.lanc@deuass.de
Vor 3 Jahren

Das betrifft ja die ganze Branche und nicht nur die DB. Bin ja mal gespannt wie es final entschieden wird.

Thomas Schäfer
Vor 3 Jahren

Die Argumentation der Bank überzeugt nicht. Bereits 2016 hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass Versicherungsmakler, die nur an einen Maklerpool angeschlossen und demzufolge von diesem abhängig sind, als rentenversicherungspflichtig einzustufen sind (AZ: L 1 R 679/14).

Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.”, hieß es in der Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts. Makler bedürften daher ähnlich wie ein abhängig Beschäftigte des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Richter begründeten das Urteil mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von einem Pool. So generiere der Kläger nahezu sein vollständiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über diesen einen Maklerpool. Folglich sei der Maklerpool als Auftraggeber und der Makler als Kunde anzusehen. Schließlich würden dessen Kunden nur deshalb Kunden des Klägers, weil dieser selbst Kunde des Pools sei. Demnach seien nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers dessen Auftraggeber, sondern der Maklerpool. Folglich bedarf der Makler ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts lassen sich 1 zu 1 auf das Modell der Deutschen Bank übertragen.

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jan.lanc@deuass.de
Vor 3 Jahren

Das betrifft ja die ganze Branche und nicht nur die DB. Bin ja mal gespannt wie es final entschieden wird.

Thomas Schäfer
Vor 3 Jahren

Die Argumentation der Bank überzeugt nicht. Bereits 2016 hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass Versicherungsmakler, die nur an einen Maklerpool angeschlossen und demzufolge von diesem abhängig sind, als rentenversicherungspflichtig einzustufen sind (AZ: L 1 R 679/14).

Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.”, hieß es in der Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts. Makler bedürften daher ähnlich wie ein abhängig Beschäftigte des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Richter begründeten das Urteil mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von einem Pool. So generiere der Kläger nahezu sein vollständiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über diesen einen Maklerpool. Folglich sei der Maklerpool als Auftraggeber und der Makler als Kunde anzusehen. Schließlich würden dessen Kunden nur deshalb Kunden des Klägers, weil dieser selbst Kunde des Pools sei. Demnach seien nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers dessen Auftraggeber, sondern der Maklerpool. Folglich bedarf der Makler ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts lassen sich 1 zu 1 auf das Modell der Deutschen Bank übertragen.

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