Eine zerbeulte Leitplanke am Straßenrad bildete den Ausgangspunkt für den Streit zwischen dem Porschefahrer und seiner Versicherung (Symbolfoto). © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 29.08.2017 um 15:51
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Die Unfallflucht gilt als schweres Verkehrsdelikt. Doch nicht immer kostet das stillschweigende Entfernen vom Unfallort auch den Kaskoschutz. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die „Sanktionsklausel“ eines Versicherers für unwirksam erklärte.

Was ist geschehen?

Ein Autofahrer verursacht mit seinem Porsche Panamera einen Unfall mit einer Leitplanke und verlässt den Unfallort ohne die Polizei zu benachrichtigen. Stattdessen steuert er den nächsten Rastplatz an, der etwa 5 Kilometer entfernt liegt. Dort begutachtet er die Schäden an seinem Fahrzeug. Am nächsten Tag meldet er den Schaden seiner Versicherung. Im Folgemonat meldet er diesen auch bei der Polizei. Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro ergibt sich ein Schaden am Auto in Höhe von 17.256,50 Euro.

Die Versicherung weigert sich allerdings, dem Versicherungsnehmer Leistungen aus dessen Vollkaskoversicherungsvertrag zu erbringen. Begründung: Indem sich der Autofahrer vom Unfallort stillschweigend entfernt hat, habe er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt.

„Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)“, heißt es etwa in der Klausel „E. 1.1.3 Aufklärungspflicht“. Daraufhin kommt für den Versicherer Klausel „E. 2. 1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung“ zum Tragen:

„Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.“

Der Versicherungsnehmer will das nicht hinnehmen und verklagt den Versicherer beim Landgericht Berlin.

Das Urteil

Indem sich der Versicherungsnehmer vom Unfallort entfernt hat, hat er nicht gegen die Aufklärungsobliegenheit seiner Kfz-Kaskoversicherung verstoßen, stellen die Richter am LG Berlin klar. Sie begründen dies damit, dass die besagte Sanktionsklausel E.2 in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist (Az. 42 O 199/16).

Demnach steht die Klausel E.2 AKB im Widerspruch zu Paragraf 28 Absatz 4 VVG. Daraus geht hervor, dass der Versicherer seinem Kunden eine Leistung bei Verletzung von Aufklärungs- oder Auskunftsobliegenheiten nur dann verweigern kann, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Ist dies nicht erfüllt, ist die Sanktionsregelung unwirksam, so dass der Schaden sowie die Anwaltskosten im vorliegenden Fall von der Versicherung übernommen werden müssen.

„Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind“, sagt Rechtsanwältin Aylin Pratsch von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte. „Haben diese nämlich dargelegt, dass ein Unfall passiert und dadurch ein Schaden entstanden ist, müssen die Kaskoversicherer in der Folge darlegen und auch beweisen, dass sie nicht eintrittspflichtig sind, weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat“, so Pratsch.

Dies werde aber den Versicherern oftmals nicht gelingen, meint die Anwältin – entweder weil dem Unternehmen die Beweisführung nicht gelingt oder – wie in diesem Fall – die Sanktionsklausel unwirksam ist.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch die „insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage“.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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