Auf die Insel Capri sollte es gehen, als ein Hexenschuss die Pläne zunichte machte. Die Reiserücktrittsversicherung wollte die Stornokosten jedoch nicht übernehmen, da der Versicherungsnehmer bereits Vorerkrankungen an der Wirbelsäule hatte. Der Fall landete vor Gericht. © dpa/picture alliance
  • Von Manila Klafack
  • 06.06.2019 um 15:16
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Die Klauseln für den Ausschluss von Vorerkrankungen müssen dem Transparenzgebot entsprechen und damit klar und eindeutig sein. Sind sie es nicht, kann sich der Reiserücktrittsversicherer nicht auf diese Ausschlüsse berufen. So entschieden die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil.

Was war geschehen?

Ein Mann konnte aufgrund einer akuten Lumbago (Hexenschuss) eine Reise zur Insel Capri nicht antreten und musste kurzfristig absagen. Die Stornokosten für sich und eine Mitreisende beliefen sich für den Mann in Höhe des Buchungspreises von 2.550 Euro. Dessen Reiserücktrittsversicherung weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen.

Die Gründe des Versicherers lauten so: Zum einen hätte ihr Kunde bereits vor der akuten Erkrankung Probleme mit der Wirbelsäule gehabt, zum anderen müsse die Mitreisende ebenfalls an den Kosten beteiligt werden und zum dritten würde die Versicherung nur subsidär haften, weil der Versicherte die Kosten der Reise mit einer Kreditkarte gezahlt hätte, und über diesen Anbieter ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung bestehen würde, die dafür aufkommen müsste.

Transparenzgebot nicht eingehalten

Das sahen die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main in dem nun folgenden Prozess nicht so (Aktenzeichen 3330/18 (24)). Eine Vorerkrankungsklausel genüge dem Transparenzgebot nicht, „wenn sie nicht klar und verständlich ist“. Das Transparenzgebot verlange, dass „die Ausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Einbeziehung der Klausel vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt“.

Die verwendete Klausel der beklagten Versicherung genügt diesem Anspruch nicht. Diese schließe den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Dabei sei nicht erkennbar, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ oder „Befund“ liefere die Wendung „medizinischer Zustand“ keinen Anhaltspunkt darüber, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sei. Ein durchschnittlicher Versicherter würde nicht erkennen können, ob er Versicherungsschutz genieße.

Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht erkennbar

Auch auf eine Leistungskürzung wegen einer Mitreisenden könne sich die Versicherung nicht berufen. Insbesondere, weil der Kläger „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit“ entscheiden könne, ob er die Kosten allein tragen möchte. Zudem ist er Versicherungsnehmer sowie Vertragspartner für die Reise und „eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf anteilige Leistung nach Anzahl der Reiseteilnehmer ist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen“, so das Urteil.

Darüber hinaus konnte die Versicherung keinen Beweis für die Behauptung antreten, dass über den Kreditkartenanbieter, über den die Reise bezahlt wurde, ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung besteht und diese hier leisten müsste.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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