Kaputtes Fenster: Geht eine Fensterscheibe etwa nach einem Sturm kaputt, muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass keiner in die Wohnung eindringen kann. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 16.11.2015 um 16:13
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Jeder, der eine Versicherung abschließt, übernimmt mit seiner Unterschrift unter den Vertrag auch Pflichten. Welche das sind und wie man sie einhält.

Der Blick ins Kleingedruckte eines Versicherungsvertrags empfiehlt sich in jedem Fall – auch um als Versicherungsnehmer zu wissen, welche Pflichten man im Schadenfall hat. Der Bayerische Rundfunk beschreibt anhand einiger Beispiele, wie man sich im Ernstfall verhalten sollte, damit die Versicherung auch zahlt.

Reiserücktritt: Wenn Reisende ihren Urlaub nicht antreten können, zahlt die Reiserücktrittsversicherung einen Teil der Reisekosten zurück. Wieviel, hängt davon ab, wann die Buchung storniert wird. Im vom Bayerischen Rundfunk beschriebenen Beispiel erleidet eine Frau fünf Wochen vor Beginn ihres Urlaubs einen Schlaganfall. Um nicht auf eventuellen Stornokosten sitzenzubleiben, benötigt sie sofort eine ärztliche Bescheinigung über ihre Reisefähigkeit. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der Frau, ist sie zumindest finanziell auf der sicheren Seite. Mag der Arzt keine Aussage treffen, ob der Urlaub angetreten werden kann, sollte man trotzdem auf jeden Fall die Versicherung informieren.

Hausrat: Hier gilt, jeden Schaden innerhalb von einer Woche schriftlich zu melden. Dennoch ist es ratsam, sofort bei der Versicherungsgesellschaft anzurufen. Am besten lässt man die Situation unverändert, damit die Versicherung den Schaden vollständig aufnehmen kann. Ist das nicht möglich, zum Beispiel auf der Straße, sollte man alles genau fotografieren.

Ist bei einem Sturm ein Fenster zerbrochen, muss der Betroffene dafür sorgen, dass niemand in die Wohnung einsteigen kann. Sonst kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Immobilie vorübergehend leersteht. Da sich die Gefahr eines Einbruchs erhöht, besteht ab dem 60. Tag sogar eine Meldepflicht. Das gilt auch, wenn das Haus saniert und mit Baugerüsten versehen wird.

Kfz: Wer ein anderes Auto demoliert hat, darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis alles geklärt ist. Eine Notiz unter den  Scheibenwischer geklemmt, reicht nicht aus. Bei kleineren Schäden gilt eine Wartezeit von einer halben Stunde, bei größeren muss man bis zu mehreren Stunden ausharren. Und: Besser gleich die Polizei benachrichtigen.

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