Arbeiter montieren eine Solaranlage auf einem Dach. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 30.04.2015 um 18:42
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Photovoltaik-Anlagen werden aus Sicht der Rechtsschutzversicherer als gewerbliche Tätigkeit gesehen. Sie müssen gesondert versichert werden. Rechtsanwalt Jonas Frobel argumentiert nun dagegen: Das Bundesverwaltungsgericht habe klare Regeln für eine solche Tätigkeit formuliert, die bei einer privat genutzten Anlage für Sonnenenergie nicht erfüllt seien. Deshalb bestehe vollumfänglicher Versicherungsschutz.

Mit einer Photovoltaikanlage können Hausbesitzer mittels Solarzellen auf ihrem Dach die täglich einfallende Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandeln. Ist es einmal bewölkt, speichert eine Batterie den Strom und hält diesen vor. Bei Photovoltaikanlagen ist grundlegend zwischen einer eigenen Hausanlage, auch Inselanlage, und einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage zu unterscheiden.

Während Inselanlagen beispielsweise einzelne Haushaltgeräte mit Strom versorgen oder Warmwasser erzeugen, sind netzgekoppelte Anlagen an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Doch Photovoltaikanlagen sind teuer. Die Kosten liegen bei 1.000 Euro aufwärts. Als Hauseigentümer sollte man daher die Anlage gegen mögliche Schäden und somit verbundene hohe Ausgaben versichern.

Teure Anlagen gut versichern

So kommt eine Haftpflichtversicherung für Schäden auf, die durch Photovoltaikanlagen entstehen und für die die Betreiber der Anlagen haftbar gemacht werden können. Doch reicht eine Haftpflichtversicherung nicht immer aus. Denn beim Betrieb einer Photovoltaikanlage kann es schnell zu Auseinandersetzungen kommen. Beispielsweise weil Nachbarn sich gegen die Anlage wehren oder sie mit dem Verpächter ihrer Fläche in Streit geraten.

In der Regel übernimmt dann die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung bei einem Rechtsstreit die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Doch viele Rechtsschutzversicherer sehen den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als gewerbliche Tätigkeit an und fordern daher eine gesonderte Versicherung der Anlagen.

Senkung von Energiekosten im Vordergrund

Dies sieht Rechtsanwalt Jonas Frobel anders. Laut Frobel definiert sich eine gewerbliche Tätigkeit wie folgt: Sie wird nach außen erkennbar, planmäßig für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt (GewO § 1 Rn. 2). Genau diese Bestimmung fehlt laut Frobel aber in vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen.

Konkret stellt der Rechtsanwalt in Frage, ob das Aufstellen von Photovoltaikanlagen überhaupt eine Tätigkeit ist, die für andere offen erkennbar ist. Zudem kritisiert Frobel den Punkt der Gewinnerzielung. Sicherlich würden einige Besitzer sogenannte netzgekoppelte Photovoltaikanlagen betreiben, doch wollen die meisten Besitzer von Photovoltaik-Anlagen keine Gewinne erwirtschaften, sondern Energiekosten, beispielsweise am eigenen Haus, reduzieren. Für viele spiele zudem die umweltfreundliche Stromerzeugung eine Rolle.

Rechtsschutzversicherer seien daher verpflichtet, Betreibern von Photovoltaik-Anlagen Rechtsschutz beispielsweise bei rechtlichen Auseinandersetzungen in Gewährleistungsrechten zu gewähren.

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