Markus von Laufenberg von der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB © Rechtsanwaelte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB
  • Von Redaktion
  • 08.04.2016 um 12:15
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Trotz falscher Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ihres verstorbenen Ehemanns, erhielt eine Witwe die vereinbarte BU-Leistung zugesprochen. Was dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Makler bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Markus von Laufenberg.

Der BGH setzte sich jüngst mit der Frage auseinander, ob eine Arglistanfechtung eines BU-Versicherers wegen der Nichtangabe einer schwerwiegenden Vorerkrankung noch nach Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Vertragserklärung des BU-Versicherers ausgesprochen werden kann, wenn die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist eingetreten ist.

Nach Paragraf 124 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Arglistanfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung (der Erklärung, die man aufgrund der arglistigen Täuschung anfechten will) zehn Jahre vergangen sind. Die Konsequenz dieser im Jahre 2002 in das BGB aufgenommenen Vorschrift ist, dass sich ein Vertragspartner bei einem langfristigen Vertragsverhältnis auch dann nicht mehr vom Vertrag lösen kann, wenn er erfährt, dass ihn sein Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung arglistig getäuscht hat, eine Tatsache, die durchaus bemerkenswert aber vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt ist.

Die beiden Vorinstanzen (LG Stuttgart, 14.02.2014 – 22 O 155/13 und OLG Stuttgart, 23.06.2014 – 7 U 51/14) waren noch der Ansicht, dass aufgrund einer Regelung in Paragraf 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Zehn-Jahresfrist in Paragraf 124 Absatz 3 BGB dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist eingetreten ist.

Nach Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG erlöschen die Rechte des Versicherers aus Paragraf 19 Absatz 2 bis 4 VVG (Rücktritt, Kündigung, Verlangen nach Änderung der Bedingungen) nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, wenn nicht der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist.

Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG lautet dann wie folgt:

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Der BGH wendet mit der herrschenden Meinung Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG auf die Arglistanfechtung nicht an und beruft sich auf den Gesetzeswortlaut, in Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG würden nur die Rechte des Versicherers nach Paragraf 19 Absatz 2 – 4 VVG angesprochen, während sich Paragraf 22 VVG mit dem Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, auseinandersetze.

Der BGH beruft sich auch auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 67), der zu entnehmen sei, dass mit der zehnjährigen Ausschlussfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 Satz 2 VVG gerade eine dem Paragraf 124 Absatz 3 BGB entsprechende Befristung erreicht werden sollte.

Mit diesem Urteil des BGH ist eine weitere auch in der Literatur nicht einhellig beantwortete Rechtsfrage geklärt. Der Hinweis des BGH auf die Gesetzesbegründung ist zutreffend. Dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG eine der Regelung in Paragraf 124 Absatz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall der vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers schaffen wollte. Das Urteil des BGH kam daher trotz der beiden entgegenstehenden Urteile in den Vorinstanzen nicht überraschend.

Seite 2: Was das Urteil in der Praxis bedeutet

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