Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers. © Blanke Meier Evers
  • Von Manila Klafack
  • 13.03.2017 um 10:48
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Mal schnell einen Kunden über Skype beraten oder mithilfe eines Vergleichsrechners nach passenden Angeboten suchen: Das Nutzen digitaler Anwendungen spart Zeit und erleichtert den Makleralltag. Doch die Nutzung von Apps und sozialen Netzwerken zieht bestimmte rechtliche Hürden nach sich. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Jürgen Evers, wie Makler die neuen Kommunikationsmethoden rechtssicher einsetzen können.

Pfefferminzia: Welche Irrtümer bezüglich der sozialen Netzwerke können rechtliche Konsequenzen für Makler nach sich ziehen?

Jürgen Evers: Es sollte nicht von Irrtümern, sondern vielmehr davon gesprochen werden, dass das Bewusstsein der rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Medien zu Zwecken des Marketings nicht sehr ausgeprägt ist. Vielfach lassen sich Makler von ihren Ideen leiten, davon ausgehend, dass sie soziale Medien privat ja ohnehin schon lange nutzen, ohne dass Beanstandungen erhoben worden sind. Allerdings bestehen zwischen privater und kommerzieller Nutzung erhebliche Unterschiede, weil das Telemediengesetz, kurz TMG, besondere Anforderungen an die kommerzielle Nutzung erhebt.

Wie kann ein Makler erkennen, dass ein Post eventuell juristisch angreifbar ist?

Bei seiner kommerziellen Kommunikation über soziale Medien sollte sich der Makler mit den besonderen Informationspflichten nach Paragraf 6 TMG vertraut machen, wenn er kommerzielle Beiträge in Facebook postet. Ist seine Werbeansprache nicht klar als solche erkennbar, weil der Makler sich über ein scheinbar privates Posting Zugang zu neuen Kunden erhofft, verstößt er wegen verschleierter Kommerzialität seines Beitrags gegen Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Wirbt der Makler mit einer Zugabe wie etwa einer kostenlosen Makler-App zum Download, ohne von vornherein deutlich zu machen, dass der Kunde die App nur nutzen kann, wenn er einen Maklervertrag schließt, verletzt er die Pflicht gemäß Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG, Angebote zur Verkaufsförderung klar als solche zu erkennen zu geben.

In beiden Fällen kann der Makler von anderen Vermittlern, Versicherern oder Verbänden abgemahnt werden. Sein Verhalten verstößt gegen die marktverhaltensregelnde Vorschrift des Paragrafen 6 TMG, weshalb es nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidrig ist.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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