Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers. © Blanke Meier Evers
  • Von Redaktion
  • 01.12.2016 um 11:10
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Die Digitalisierung ist nicht mehr aufzuhalten. Auch Makler müssen sich dem anpassen. Bei aller Euphorie bei der Nutzung von Apps, Facebook, WhatsApp und Co. gilt aber auch: Aufpassen. Denn neue Kommunikationsmethoden ziehen auch rechtliche Anforderungen nach sich. Wir sprachen darüber mit Rechtsanwalt Jürgen Evers.

Pfefferminzia: Was machen Makler Ihrer Erfahrung nach am ehesten falsch, wenn es darum geht, Ihr Maklerbüro digitaler zu gestalten?

Jürgen Evers: Vielfach ist es so, dass Makler sich von den vertrieblichen Aspekten der Digitalisierung blenden lassen. Sie probieren einfach mal, was denn so möglich ist. Dabei können sie aus den ihnen von den um ihr Geschäft buhlenden Maklerpools gebotenen Möglichkeiten auswählen. So übernehmen sie Makler-Apps in den Betrieb oder sie versuchen mit personalisierten Videos, Webseiten oder sogar E-Mail-Marketing-Kampagnen ihr Glück, Kunden zu binden und neue Kundenkreise anzusprechen. Von einer Art Innovationsrausch beseelt, denken diese Makler nicht daran, dass die digitale Welt nicht nur vertriebliche Chancen bietet. Die rechtlichen Herausforderungen, die mit der Nutzung der Digitaltechnologie verbunden sind, werden übersehen.

Welche Herausforderungen meinen Sie?

Das beginnt mit der Notwendigkeit, in den Online-Auftritt eine Datenschutzerklärung einzubinden, die datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung trägt. Es geht weiter damit, dass die Anforderungen der Spezialgesetze wie etwa dem des Telemediengesetzes gewahrt werden müssen. Die Folge ist, dass sich Makler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unzureichender Datenschutzerklärungen einfangen oder wegen unzureichender Wahrung von Impressumpflichten. So eine Abmahnung kann schnell einmal über 1.000 Euro an Kosten verschlingen. Kommt es zu gerichtlichen Untersagungsverfahren, sind es auch sehr schnell weit über 3.000 Euro.

Werden wir etwas konkreter. Was müssen Makler etwa bei der Kommunikation über WhatsApp, Facebook & Co. beachten?

Soviel vorweg: Es ist nicht empfehlenswert, WhatsApp oder Facebook für die Übermittlung von Kundendaten einzusetzen. Netzwerke wie WhatsApp beziehungsweise Facebook sind im Ausland ansässig; die inländischen Datenschutzvorschriften werden teilweise nicht eingehalten. Es ist möglich, dass die Anbieter oder staatliche Behörden Zugriff auf die Daten und Dokumente der Nutzer haben und diese auch gebrauchen. Letztlich bestehen hier viele ungeklärte Rechtsfragen, beispielsweise, ob inländische WhatsApp-Nutzer für die vermutlich unzulässige Datenverarbeitung seitens der Firma WhatsApp Inc. mit Sitz in Kalifornien, USA, gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden können.

Soweit WhatsApp und Facebook zum Beispiel Adressbuchdaten an Server in die USA übermitteln, ist das nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig, weil dies der Einwilligung des Betroffenen bedarf. Die Einwilligung liegt bei der Installation zumeist jedoch nicht vor. Die bei WhatsApp eingefügte Verschlüsselung führt im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung, weil WhatsApp nach US-Gesetzen weiterhin gezwungen sein soll, US-Behörden einen Zugriff auf persönliche Daten zu ermöglichen.

Dienste wie WhatsApp oder Facebook sollten daher nicht dazu eingesetzt werden, Kundendaten zu übermitteln, da die Sicherheitsanforderungen des Paragrafen 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht erfüllt werden. Denn der Makler könnte für den Einsatz unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung haftbar gemacht werden.

Diese Medien eignen sich in erster Linie für die Kundenansprache und das Empfehlungsmanagement. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. So sind beispielsweise wettbewerbsrechtlich bedenklich, Bestandkunden ein Werbevideo zu übermitteln, damit diese es Bekannten und Freunden übermitteln. Es fehlt an der erforderlichen Einwilligung der Empfänger.

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