Norman Wirth. ©
  • Von Redaktion
  • 15.10.2014 um 18:34
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Ob ein Berater Provision vom Produktgeber bekommt, ein Honorar vom Kunden verlangt oder ein Mischmodell hat: Solange der Kunde darüber Bescheid weiß, ist alles erlaubt. Ob sich mit der Einführung des Paragrafs 12a FinVermV etwas daran ändert, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth.

Nach der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) müssen Berater ihren Kunden darüber aufklären, ob sie von ihm Honorar verlangen oder von Produktgebern bezahlt werden. Am besten tun sie das bereits innerhalb der Kundenerstinformation, meint Rechtsanwalt Norman Wirth. Doch entgegen der Befürchtung einiger Branchenvertreter, dass die Berater sich nun für ein Modell – Honorar oder Provision – entscheiden müssen, sieht Wirth Anhaltspunkte dafür, dass ein Mischmodell ebenfalls möglich sein könnte.

„Nach umfassender Prüfung der Rechtslage gehen nicht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 12a FinVermV das Ziel verfolgt hat, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken“, erklärt Wirth. Dafür gebe es mehrere Gründe.

Ein Anhaltspunkt ist nach Wirths die Tatsache, dass der § 12a FinVermV kurze Zeit nach Beschluss in Kraft getreten ist. „Bei einer entsprechend weitreichenden Regelung wären sicher Übergangsfristen vorzusehen gewesen“, so Wirth. Außerdem bräuchte es für einen Verbot der Mischmodelle eine Änderung des Gesetzes: Eine einfache Verordnung würde nicht ausreichen.

Ein weiteres Argument für seine Sichtweise findet Worth im IMD 2. „In der IMD-2 Fassung des Europaparlaments (Art. 17 Ziffer 1 e und ea) ist vorgesehen, dass der Vermittler den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mitteilen muss, ob er auf Basis einer Gebühr (Honorar), einer Provision oder einer Kombination aus beidem arbeitet oder ob diese Vergütung vom Versicherungsnehmer, Versicherer, einem anderen Vermittler oder einer Kombination aus diesen erfolgt“, erklärt er. Es wäre aber wenig sinnvoll, wenn einerseits die Versicherungsvermittler mit § 34 d GewO-Zulassung und andererseits die Finanzanlagenvermittler mit § 34 f GewO-Zulassung bei extrem hoher Schnittmenge unterschiedliche Kundenerstinformationen erteilten müssten. „Dies insbesondere, da gerade in  § 12 Abs. 2 FinVermV die Möglichkeit der Kombination der jeweiligen Kundenerstinformationen gegeben ist“.

Wirth betrachtet den § 12a FinVermV also als eine „Informationsregelung“. Demnach regelt sie nur, dass der Finanzvermittler oder –berater den Anleger darüber aufklären muss, ob er von ihm eine Vergütung verlangt, in welcher Art und Weise diese berechnet wird, ob er Zuwendungen von Dritten annehmen und behalten darf –  oder ob eine Kombination aus beiden Varianten erfolgt.

Rechtsverbindlich ist diese Auskunft jedoch laut Wirth nicht. So wird sich erst im November der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mit dieser Thematik befassen und ggf. eine klarstellende Auslegungsempfehlung aussprechen – welche jedoch auch nicht rechtsverbindlich wäre.

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