Eine Therapeutin übt mit einer Patientin im Reha-Bereich eines Gesundheitszentrums. © dpa/picture alliance
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  • 08.05.2017 um 08:17
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Die neue Unfallversicherung „Gleichgewicht“ des Volkswohl Bunds macht einiges anders als klassische Unfalltarife. So ist etwa der Invaliditätsgrad bei diesem Produkt irrelevant, stellt Policen-Polizist Philip Wenzel fest.

Wer Policen-Polizist heißt, darf es sich nicht anmaßen, die Namen von Versicherungstarifen zu kritisieren. Dass es aber für das gelungene – so viel darf an dieser Stelle schon verraten werden – neue Produkt des Volkswohl Bunds sicherlich einen besseren Namen als Gleichgewicht gegeben hätte, glaube ich trotzdem.  

Gleichgewicht ist ein Unfalltarif, der besser nicht mit den bekannten Unfallprodukten am Markt verglichen werden sollte. Es wird im Leistungsfall nämlich keine einmalige Versicherungssumme ausbezahlt, die sich in der Höhe aus Grundsumme, Gliedertaxe und Progression berechnet. Es gibt eine Höchstleistung von 10 Millionen Euro, mit der alle Schäden reguliert werden, die aus einem Unfall im Sinne der Bedingungen entstehen. Gleichgewicht ist also eher eine Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfall. Oder noch einfacher: Bei einem Unfall übernimmt der Volkswohl Bund die Haftung, als wäre er der Unfallverursacher.

Der Unfall ist nur der Leistungsauslöser. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus Paragraf 823 BGB. Und selbstverständlich aus den Einschränkungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Der Unfall muss einen Dauerschaden zur Folge haben, was bedeutet, dass innerhalb von drei Jahren keine vollständige Heilung zu erwarten ist. Der Invaliditätsgrad ist irrelevant für die Leistungshöhe. Das kommt vor allem Versicherten zugute, die schon bei leichten körperlichen Einschränkungen mit großen finanziellen Einbußen rechnen müssen. Vollkommen logisch ist deswegen übrigens auch, dass  ein Mitwirkungsanteil in den AVB nicht definiert ist, da der Invaliditätsgrad für die Leistung keine Rolle spielt.  

Der Volkswohl Bund wendet den erweiterten Unfallbegriff an. Es sind also Eigenbewegung und erhöhte Kraftanstrengung mitversichert. Das dürfte nicht nur für alle Sportler interessant sein. Sollten also Bänder, Sehnen, Kapseln oder Menisken reißen, und es bleibt eine leichte Einschränkung zurück, würde das als Leistungsauslöser reichen. Zwar ist nicht unbedingt mit einem finanziellen Schaden zu rechnen, der ersetzt werden müsste, aber nach Paragraf 253 BGB wäre ein Schmerzensgeld durchaus angebracht.

Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung sind ausgeschlossen

Diese Forderung geht wahrscheinlich sogar am eigentlichen Gedanken der Versicherung vorbei, und es wäre dem Volkswohl Bund nicht übel zu nehmen, wenn Schmerzensgeld-Ansprüche erst ab einem bestimmten Umfang geltend gemacht werden dürften, um zu vermeiden, dass viele Kleinschäden das Kollektiv gefährden.

Ausgeschlossen sind wiederum Unfälle, die infolge einer Bewusstseinsstörung eingetreten sind. Das wäre im Kundensinne einzuschließen, da die Folgen genauso verheerend sein können, wie wenn der Unfall ohne eine vorangegangene Bewusstseinsstörung eingetreten wäre. Die Invalidität ist innerhalb von 21 Monaten zu melden.

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