Versicherungsmakler Philip Wenzel. © privat
  • Von Redaktion
  • 05.10.2016 um 09:50
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Die Swiss Life war einer der ersten Versicherer, die in Deutschland eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt haben. Mit der Überarbeitung hat man sich Zeit gelassen. Jetzt hat das Produkt aber Potenzial, die Swiss Life wieder unter die Top-3-BU-Anbieter zu bugsieren, meint Versicherungsmakler Philip Wenzel in seinem Produkttest.

Winston Churchill soll mal gesagt haben, dass ein kluger Mann nicht alle Fehler selbst macht, sondern auch anderen die Chance dazu gibt. So ähnlich muss sich das die Swiss Life gedacht haben, die sich in den vergangenen Jahren zurückhielt, in denen sich doch so einiges im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) getan hat.

Das kann auch durchaus daran liegen, dass das Schweizer Unternehmen eine Grundfähigkeitsversicherung und eine Erwerbsminderungsrente auf den Markt brachte. Aber es ist auch anzunehmen, dass die Swiss Life als einer der ersten Anbieter einer BU in Deutschland überhaupt zunächst beobachten wollte, welche Optionen sich bei der Arbeitskraftabsicherung durchsetzen können und welche wieder vom Markt verschwinden.

Infektions- und AU-Klauseln sind angesagt

Derzeit sind die Infektionsschutzklausel und die Leistung bei Krankschreibung hoch im Kurs. Der Nutzen der beiden Zusatzleistungen wird bereits im Markt diskutiert und soll auch hier am Beispiel der neuen BU der Swiss Life kritisch untersucht werden.

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Denn selbstverständlich kann die Swiss Life ohne Infektionsschutzklausel und die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) schon alleine marketingtechnisch nicht ernsthaft für sich beanspruchen, wieder zu den Top-Anbietern aufzuschließen. Die AU-Klausel verspricht schon eine Leistung bei sechsmonatiger Krankschreibung, ohne dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Das bedeutet einerseits, dass der Zustand nicht dauerhaft sein muss, sondern auch vorübergehend sein kann. Andererseits muss der Versicherte nicht den Nachweis führen, dass er zu mindestens 50 Prozent durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall bei der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt ist.

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