Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 14.04.2021 um 16:27
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:30 Min

Makler müssen bei der Suche nach passenden Angeboten für ihre Kunden auch die Produkte von Direktversicherern berücksichtigen. Das hat das Landgericht Konstanz vor kurzem entschieden. Über die Details des Falls berichtet Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.

Häufig wird ein Versicherungsmakler eingeschaltet, damit dieser nach den Wünschen des Versicherungsnehmers passende Versicherer und Angebote ausfindig macht. Viele Versicherungsmakler greifen dabei lediglich auf courtagepflichtige Tarife zurück und berücksichtigen keine Angebote von Direktversicherern oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Angebote. Mit dieser Vorgehensweise hat sich nunmehr das Landgericht (LG) Konstanz kritisch befasst.

Ergebnis: Das LG Konstanz fordert in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021 von einem Versicherungsmakler, sich zunächst einen vollumfänglichen Marktüberblick zu verschaffen. Hierzu sind auch die Angebote von Direktversicherern zu berücksichtigen. Den typischen Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag betrachtete das LG Konstanz dabei als unwirksam (Aktenzeichen Me 4 O 90/19).

Aus Sicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow überzeugte die Urteilsbegründung des LG Konstanz nicht. Es erscheint unverständlich, warum es im Rahmen des Maklervertrages dem Versicherungsmakler nicht gestattet sein soll, einen Markt zu definieren, auf dem er tätig sein will. Anders als vom LG Konstanz argumentiert, stellt nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow der Ausschluss von Direktversicherern keine Anbietereinschränkung nach Paragraf § 60 VVG dar, sondern definiert nur den zu berücksichtigenden Markt.

Dies gilt umso mehr, als dass die Vergütung des Versicherungsmaklers gewohnheitsrechtlich in Form der Courtage vom Versicherer getragen wird und vom Versicherungsmakler nicht erwartet werden kann, dass er unentgeltlich für den Versicherungsnehmer tätig wird.

Maklervertrag prüfen lassen

Bereits vor einiger Zeit hatte sich jedoch das Landgericht Leipzig ebenfalls kritisch zu einem Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag geäußert (siehe hierzu Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow Unwirksame Klauseln im Maklervertrag (Landgericht Leipzig)). Es bleibt daher zu hoffen, dass sich nicht weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden.

Versicherungsmaklern, die aktuell Direktversicherer noch in ihrem Maklervertrag von der Beratungsgrundlage ausschließen, ist nach der Entscheidung des LG Konstanz dennoch zu raten, Ihren Maklervertrag rechtlich prüfen und den entsprechenden Ausschluss überarbeiten zu lassen.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Vermittlerhaftung spezialisiert. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter: Die Haftung des Versicherungsmaklers.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort