Ein Mann steuert eine Drohne: Ab Oktober gibt es neue Regeln zu beachten. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 27.09.2017 um 15:25
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Der 1. Oktober ist Stichtag für die Kennzeichnungspflicht von Drohnen – egal, ob es sich dabei um gewerblich oder privat genutzte Flugobjekte handelt. Wie genau das geht und wie die Maschinchen nun eigentlich zu versichern sind, erfahren Sie hier.

Ab dem 1. Oktober gilt eine Kennzeichnungspflicht für gewerblich als auch für privat genutzte Drohnen. Dabei gibt es genaue Regeln:

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  • Kennzeichnungspflicht: Ab 0,25 Kilogramm muss eine Plakette mit den Adressdaten des Besitzers angebracht werden.

 

  • Kenntnisnachweis: Ab 2,0 Kilogramm müssen besondere Flugkenntnisse nachgewiesen werden.

 

  • Erlaubnispflicht: Ab 5,0 Kilogramm wird eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.

 

Außerdem:

Ab 100 Metern Flughöhe dürfen Drohnen nur fliegen, wenn der Pilot eine behördliche Ausnahme-Erlaubnis besitzt.

Flugverbote gelten zudem über Flugplätzen, Einsatzorten von Rettungskräften, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen und Industrieanlagen.

Und:

Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet derjenige, der die Drohne fliegt. Daher ist eine Haftpflichtversicherung für Drohnen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Ob der Betrieb über die eigene Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab.

„Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu stehen kommen“, sagt daher Marion Stabel, Leiterin Sach- und Haftpflichtversicherungen bei Axa.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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