Ein Mann hält seinen Geldbeutel in den Händen: Noch immer hat die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Finanzen der Deutschen. © picture alliance / Karl Schöndorfer / picturedesk.com | Karl Schöndorfer
  • Von Juliana Demski
  • 01.11.2021 um 10:41
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:20 Min

Sowohl in der Altersvorsorge als auch in der Kranken- und der Pflegeversicherung gibt es ab dem kommenden Jahr Veränderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen. Was Verbraucher nun wissen müssen – und was sich außerdem bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung zum neuen Jahr ändert, erfahren Sie hier.

Die Corona-Pandemie zeigt erneut Auswirkungen auf die Finanzen: Erstmalig bleiben im kommenden Jahr viele Bemessungsgrenzen gleich oder verringern sich sogar. Was sich in den Bereichen Altersvorsorge und Kranken- sowie Pflegeversicherung ändert, hat der Finanzdienstleister MLP zusammengetragen. Ein Überblick.

So soll zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung erstmals sinken. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Nun hat die Corona-Pandemie die stetige Erhöhung der BBG ausgebremst, denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst – und diese waren zumindest im Westen zuletzt leicht rückläufig.

Die Folge: Die Grenze wird in den alten Bundesländern ab dem 1. Januar 2022 von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro zurückgehen. Das macht insgesamt 84.600 Euro pro Jahr. Im Osten Deutschlands steigt sie hingegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro – also auf 81.000 Euro pro Jahr.

Auch bAV ist betroffen

Das wiederum wird auch Auswirkungen auf den steuerlichen Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben. Dieser wird laut MLP geringfügig von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen) sinken.

Gleiches gelte für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung; dieser sinke von 284 auf 282 Euro. Und auch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzierten sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt seien, schreibt MLP weiter. Hier gelte es, zu beachten, dass sich dadurch auch die steuerliche Ansetzbarkeit leicht verringere.

Der Freibetrag in der bAV im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 164,50 Euro bleibt den Angaben zufolge jedoch unverändert. Diesen gibt es seit 2020. Seitdem legt er fest, bis zu welcher Grenze Krankenkassenbeiträge entfallen. Heißt: Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge wirklich nur auf die Leistungen, die diesen Betrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung – und auch diese bleibt laut MLP unverändert bei 164,50 Euro. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten allerdings nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Ebenfalls für bAV-Anwärter interessant: Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2019 dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bereits bestehende Entgeltumwandlungen waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zum Jahreswechsel endet diese Übergangsregelung nun – und der Arbeitgeber muss dann auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können MLP zufolge jedoch für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten.

Erhöhte Freigrenze für Sachwertbezug

Des Weiteren wird die Freigrenze für Sachbezüge zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Und: Es treten neue Regelungen für die steuerliche Anerkennung in Kraft.

Seite 2: Was sich bei Basisrente, Renten- und BU- sowie Kranken- und Pflegeversicherung ändert

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort