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  • Von Redaktion
  • 16.05.2017 um 12:20
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Wie verhalten sich die alten Berufsunfähigkeitsversicherungen im aktuellen Niedrigzinsumfeld? Und welchen Spielraum bieten die Versicherer bei der Gestaltung der BU-Verträge? Im kurzen Interview beantwortet Carsten Hölzemann, Produktmanager der Gothaer Versicherung, diese und weitere Fragen unserer Leser zum Thema BU.

Pfefferminzia: Inwieweit können bestimmte Bestandteile einer BU – wie etwa die Beiträge, die Laufzeit oder die Höhe der Renten – flexibler gestaltet werden?

Carsten Hölzemann: Moderne, leistungsstarke Lösungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit bieten zahlreiche Flexibilitäten, um den Vertrag an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen. So können beispielsweise bei Zahlungsschwierigkeiten die Beiträge reduziert oder auch gestundet werden oder die versicherte Leistung kann im Rahmen einer Nachversicherungsoption – teilweise auch ohne besonderen Anlass – an einen erhöhten Versorgungsbedarf angepasst werden.

Welche Rolle spielen Nachversicherungsoptionen in der heutigen Zeit?

Nachversicherungsoptionen sind insbesondere bei Vertragsabschluss wichtig, da vor allem junge Kunden noch nicht absehen können, wie sich ihr Leben und damit ihr Bedarf während der Vertragslaufzeit entwickeln werden. Ob der einzelne Kunde diese Option dann während der Vertragslaufzeit auch wirklich ziehen wird, ist dabei eher nebensächlich – allein die Möglichkeit, den Vertrag auch ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen zu können, lässt den Kunden ruhiger schlafen.

Meine BU ist Teil meiner Lebensversicherung: Sollte ich aufgrund des Nullzinsumfeldes reagieren?

Eine generelle Aussage – ohne den konkreten Vertrag und die Bedarfssituation zu kennen – ist schwierig. Ich unterstelle, dass der Vertrag schon länger besteht. In dem Fall profitieren Sie von einem höheren Garantiezins. Außerdem ist eine Kündigung immer mit finanziellen Nachteilen verbunden.

Bedingungsgemäß schließen die Versicherer Leistungen aus, wenn die Berufsunfähigkeit oder Krankheit durch „vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person“ verursacht wurde. Bis hierhin wäre das eindeutig und in Ordnung. Aber warum wird dieser Absatz jetzt noch mit dem Satz ergänzt: „Fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße (zum Beispiel im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen.“ Wenn wir den ersten Satz ernst nehmen, wäre dieser Nachsatz völlig überflüssig. Auf Grund dieses Nachsatzes wird es aber widersprüchlich und es stellt sich die Frage: Welche fahrlässigen und grob fahrlässige Verstöße außerhalb des Straßenverkehrs sollen denn durch diesen Nachsatz vom Ausschluss betroffen bleiben?

Ihr Einwand ist absolut gerechtfertigt. Mit dem Paragrafen wird eine Berufsunfähigkeit in Folge vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen ausgeschlossen, was auch nachvollziehbar ist. Somit geht der Hinweis auf fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße – insbesondere im Straßenverkehr, weil lediglich als Beispiel genannt – eigentlich ins Leere. Der Zusatz dient daher nur dazu, den Leistungsausschluss bezüglich der häufig angefragten Verstöße im Straßenverkehr klarzustellen. Dies wird auch von Rating-Unternehmen explizit gefordert.

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