Autos im Parkhaus: Auch in einer vermeintlich sicheren Atmosphäre gibt es Diebstähle. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 28.11.2017 um 11:37
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Wer sein Auto im Parkhaus abstellt, kann trotz Kameraüberwachung und Wachdienst Opfer eines Diebstahls werden. Aber wer haftet in so einem Fall für den Schaden? Hier gibt’s die Antwort.

Überwachungskameras hin oder her – auch im Parkhaus wird geklaut. Doch die Betreiber schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung bei Diebstahl und Sachbeschädigung oft aus. Heißt: Im Ernstfall muss die eigene Versicherung ran – vorausgesetzt man hat eine.

Wird beispielsweise das ganze Fahrzeug entführt, springt die Kaskoversicherung ein. Auch fest montierte Gegenstände wie Navi und Co. sind so versichert.

Bei losen Gegenständen sieht‘s anders aus: Wer in der Hausratversicherung den Zusatzbaustein „Außenversicherung“ hat, kann nur in verschließbaren Garagen mit Schadenersatz rechnen.

Öffentliche Parkhäuser sind jedoch ein Sonderfall: Wer hier lose Wertgegenstände im Auto lässt, handelt laut Versicherungsbedingungen in der Regel grob fahrlässig. Der Schutz ist also hinfällig. Unter Abzug einer Mitschuld gibt es von der Versicherung aber oft einen Schadensersatz mit Abschlägen.

Haben Autofahrer für Laptop oder andere Technikgegenstände eine Elektronikversicherung abgeschlossen, kann diese ebenfalls für den Schaden aufkommen.

Maroder Zustand des Parkhauses ist Sache des Betreibers

Der Parkhaus-Betreiber muss einzig und allein dann zahlen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Fällt also beispielsweise etwas von der Decke und richtet an Autos Schaden an, muss auch der Verantwortliche dafür aufkommen.

Das beweist auch ein Fall vom Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 565 C 11773/15). Hier hatte herabfallender Putz ein Fahrzeug beschädigt.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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