Ein Warnschild vor Wildwechsel steht an einer Straße unweit von Neuruppin im Nordwesten von Brandenburg: In der Regel ist bei einer Kfz-Versicherung nur der Zusammenstoß mit Haarwild versichert. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 10.10.2016 um 20:01
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Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu, und schon ist die Kfz-Versicherung im Fokus der Verbraucherschützer und Vergleichsportale. „Bis zu 1.500 Euro sparen, Vollkaskoversicherung ist bei einem vier Jahre alten Fahrzeug nicht mehr notwendig, und eine Teilkasko kann sich der Verbraucher auch sparen.“ Mit diesen Aussagen sollen die Verbraucher zu einem Wechsel ihrer Kfz-Versicherung bewogen werden. Versicherungsmakler Hubert Gierhartz nervt das. Er schreibt in seinem Kommentar, wann sich Voll- und Teilkasko wirklich lohnen – und worauf es dabei zu achten gilt.

Was deckt die Vollkaskoversicherung denn tatsächlich ab?

Oft höre ich, dass eine Vollkaskoversicherung nur in den ersten zwei Jahren nach Erstzulassung sinnvoll ist. Woher kommt diese Annahme? Vor 1994 war es tatsächlich so, dass die Vollkaskoversicherung in den ersten zwei Jahren den Kaufpreis des Fahrzeugs ersetzt hat. Beispiel: Der Anschaffungspreis, damals angenommen 30.000 Mark wurden bei einem Totalschaden abzüglich der Selbstbeteiligung voll ersetzt. Nach zwei Jahren wurde nur noch der Wiederbeschaffungswert am Schadenstag, in diesem Beispiel vielleicht rund 20.000 Mark ersetzt. So hoch muss man den Wertverlust auch heute noch nach zwei Jahren einschätzen.

Nur, wer hatte denn 20.000 Mark einfach mal so zur Verfügung? Also war und ist doch eine Vollkaskoversicherung weiterhin sinnvoll, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug auf Raten gekauft und der Kreditvertrag beispielsweise über vier Jahre abgeschlossen wurde. Bei einem Totalschaden bleiben ohne Vollkasko nur Ratenzahlungen.

Längere Laufzeit – höhere Prämie

Aber selbst wenn das Fahrzeug bezahlt ist, ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag versichert. Und jeder Verbraucher muss für sich selbst einschätzen, ob er in der Lage ist, einen Totalschaden finanziell zu verkraften.

Diese Zwei-Jahres-Regelung Neuwertwertersatz am Schadenstag ist mit der Deregulierung des Europäischen Markts gestrichen worden. In den vergangenen Jahren fügten viele Versicherer diese Regelung wieder in ihren Verträgen mit ein. Nur mit unterschiedlichen Laufzeiten: Versicherer A zum Beispiel mit 6 Monaten, Versicherer B mit 18 Monaten oder Versicherer C mit 24 Monaten. Es dürfte doch für jeden verständlich sein, dass eine längere Laufzeit eine höhere Prämie nach sich zieht.

Inzwischen gibt es aber Anbieter, die den Kaufpreis auch bei Gebrauchtfahrzeugen zum Beispiel bis zu 20 Monate nach Zulassung auf den Erwerber ersetzen.

Welche Schäden deckt die Vollkaskoversicherung ab?

Der selbstverursachte Unfall ist versichert, außer es sind Alkohol oder Drogen im Spiel. Das heißt, im Schadensfall erhalte ich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Wichtig ist, dass in der Vollkasko bei selbst verursachten Schäden der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit versichert ist. Sonst kann der Versicherer nach dem Grad des Verschuldens, zum Beispiel bei Rot über die Ampel fahren, kürzen. Um es deutlich zu sagen: Ist der Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht mit eingeschlossen, ist nur eine halbe Vollkasko vereinbart. Auch hier dürfte es doch auch wohl jedem klar sein, dass diese zusätzliche Vereinbarung mehr Prämie abverlangt.

Aber auch die unsägliche Telefoniererei und das Handling mit dem Smartphone am Steuer ist eine grobe Fahrlässigkeit. Auch hier leistet die Vollkaskoversicherung, wenn der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vereinbart wurde.

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