Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte. © privat
  • Von Reinhard Günther
  • 02.07.2019 um 11:05
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Das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) bringt Rentner mit einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um einen nicht unerheblichen Teil ihrer Ersparnisse, sagt Reinhard Günther, Mitglied der Interessengemeinschaft GMG-Geschädigte. In seinem Kommentar erklärt er, wie es zu diesem „staatlich organisierten Betrug“ kam und was die Politik nun tun sollte.

Wenn ein Arbeitnehmer bis Ende 2003 mit 65 Jahren offiziell in Rente ging und vom Arbeitgeber eine echte Betriebsrente – also eine vom Arbeitgeber zu 100 Prozent finanzierte und verbindlich zugesagte Betriebsrente – erhielt, konnte er ab Renteneintritt zwischen einer laufenden Rentenzahlung bis zum Tod oder einer einmaligen Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung wählen. Beide Auszahlungsarten mussten sowohl bis 2003 (halber Beitragssatz) als auch ab 2004 (voller Beitragssatz) schon immer mit Sozialabgaben korrekt verbeitragt werden.

Vereinbarte der Arbeitnehmer aber noch während seiner Arbeitszeit, also vor Renteneintritt, mit seinem Arbeitgeber die einmalige Auszahlung als Kapitalabfindung zum Renteneintritt, dann konnte er die Verbeitragung bis Ende 2003 rechtskonform umgehen. Zwar im Nachhinein kaum verständlich, aber bis Ende 2003 gesetzlich gestattet.

Und jetzt kommt das ganz Entscheidende:

Nur diese Umgehungsmöglichkeit der Verbeitragung einer Kapitalabfindung, die noch während der Arbeitszeit, also vor offiziellem Renteneintritt, mit dem Arbeitgeber vereinbart worden war, sollte nach Wunsch des Gesetzgebers mit dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) ab 2004 für die Zukunft verhindert werden. Nur das! Daraus resultieren dann auch die jährlich etwa 1,6 Milliarden Euro eingeplanten und auch erzielten Mehreinahmen aus den echten Betriebsrenten ab 2004.

Die Vorgabe dazu war die Bundestagsdrucksache 15/1525 vom 8. September 2003, die als Grundlage zur Aussprache im Parlament vorgesehen war, 2003 zeitlich jedoch bewusst kurzfristig so manipuliert wurde, dass diese Aussprache nie stattfand.

Auf Seite 43, Nummer 143 ist dort zu lesen:

In § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ eingefügt.

Auf Seite 139 folgt die Erklärung hierfür:

Zu Nummer 143 (§ 229)

Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.). Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995). Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden.

Dort ist also unmissverständlich nachzulesen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die auf Basis einer Betriebsrente zu zahlende einmalige Kapitalabfindung, die anstelle der laufenden Rentenzahlung fällig wurde, ab 2004 verbeitragen wollte, um die bis 2003 mögliche Umgehungsmöglichkeit zu stoppen. Eine sonstige x-beliebige einmalige Kapitalauszahlung einer Kapitalanlage wie bei einer eigenfinanzierten Direktversicherung sollte nie miterfasst werden!

Die eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers bezüglich der Verbeitragung nur einer Kapitalabfindung fand dann auch in dem ergänzten und geänderten Paragrafen 229 SGB V (neue Fassung) als gesetzliche Grundlage ab dem 1. Januar 2004 seinen Niederschlag. Dort ist präzise und sprachlich korrekt formuliert, dass ausschließlich eine Kapitalabfindung einer echten Betriebsrente verbeitragt werden sollte.

Der Gesetzestext des Paragrafen 229 SGB V (nF) ab 2004 lautet:

(…) Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Verständlicher formuliert: Tritt an die Stelle von monatlichen Rentenzahlungen (= Versorgungsbezüge) eine einmalige Kapitalabfindung (= nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung = von der Rente abgeleitete Einmalzahlung als Kapitalabfindung) oder ist eine solche Leistung (= sprachlich korrekter Rückbezug auf die Kapitalabfindung) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden,…

Millionen von Arbeitnehmern haben vertragsgemäß keine Rentenzahlung mit dem Wahlrecht einer Kapitalabfindung bei Auszahlung, sondern nur eine Direktversicherung mit von vornherein festgelegter einmaliger Kapitalauszahlung, so wie bei jeder sonstigen Kapitalanlage auch.

Wenn jetzt entgegen der korrekten sprachlichen Syntax des Gesetzestextes und unter Hinzuziehung der Bundestags-Drucksache vom 8. September 2003 dennoch die Krankenkassen rechtswidrig behaupten, dass eine sonstige x-beliebige einmalige Kapitalauszahlung einer Direktversicherung ebenfalls eine vom Gesetzgeber geforderte Verbeitragung rechtfertigt, dann muss so jemand als eindeutig gegen Recht und Gesetz verstoßend bezeichnet werden.

autorAutor
Reinhard

Reinhard Günther

Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte.

kommentare
Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

BSG 26.03.1996 – 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
PS: Befinde mich gerade in einen Rechtsstreit vor dem SG Reutlingen wegen einer BUZ – bin pflichtversichert als Arbeitnehmer !
Bereits gezahlte KK-Beiträge über 20 TEUR !!!

Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

GKV ignoriert Urteile des BFH und BSG (wobei es das BSG selbst gar nicht merkt!!!) unfassbar ….
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

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Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

BSG 26.03.1996 – 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
PS: Befinde mich gerade in einen Rechtsstreit vor dem SG Reutlingen wegen einer BUZ – bin pflichtversichert als Arbeitnehmer !
Bereits gezahlte KK-Beiträge über 20 TEUR !!!

Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

GKV ignoriert Urteile des BFH und BSG (wobei es das BSG selbst gar nicht merkt!!!) unfassbar ….
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

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