Eine Werbeschild verspricht eine Mini-Preis-Garantie: Bei Garantien sollte man immer genau hinschauen, empfiehlt Unternehmensberater Peter Schmidt. © dpa/picture alliance
  • Von Peter Schmidt
  • 13.02.2018 um 16:15
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Mit den Garantien ist das so eine Sache. Sie können eine gute Idee sein, in gewissen Situationen aber auch nach hinten losgehen. Die Lage der Lebensversicherer, die unter der Garantielast ächzen, verdeutlicht das gerade ganz gut. Unternehmensberater Peter Schmidt hat aber noch ein weiteres Beispiel parat, dass Makler und Maklerpools betrifft. Hier erfahren Sie mehr.

Es ist schon ein Klassiker. Die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung können nur wenige Konsumenten auf Anhieb nennen. Ganz kompliziert wird es mit Garantie-Urkunden, die vor lauter Einschränkungen das Wort Garantie kaum verdienen. Aber der Reihe nach.

Bei Küchenmaschinen ist es mit der Gewährleistung und Garantie noch relativ einfach. Der deutsche Gesetzgeber schreibt auf Neuwaren eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten vor. Doch dann wird es schon kompliziert, denn nur in den ersten sechs Monaten kann man das kaputte Gerät zum Händler bringen und dieser tauscht das Gerät aus. Ausnahme: Der Pott Tee landet selbst verschuldet mitten auf dem Mixer-Motor. Pech.

Nach den ersten sechs Monaten gibt es zum Austausch kein automatisches Recht mehr. Der Kunde kommt dann in die Beweispflicht, ob der Schaden oder Fehler schon beim Kauf bestanden hat. Und das kann schwierig werden.

Was ist nun aber eine Garantie? Die Garantie muss kein Hersteller geben. Wenn eine Garantie gegeben wird, dann kann diese auf das ganze Produkt oder auch auf Einzelteile gegeben werden. Bei der eingangs genannten Küchenmaschine gibt es beispielsweise ein Jahr auf den Motor aber nicht auf die Schneidemesser. Die Garantieurkunde oder Garantiekarte werden dann im Fall der Fälle ebenso gebraucht wie die Kaufquittung, um den Garantieanspruch geltend zu machen. Soweit in Kurzfassung zu Garantie und Gewährleistung im Alltag.

Zusatzgarantien als Marketing-Instrument

Garantieerklärungen, Garantie-Urkunden und Zusatz-Garantien haben besonders im Online-Handel einen Aufschwung erlebt. Kunden können gegen einen mehr oder weniger großen Aufschlag Garantieverlängerungen oder auch Zusatzleistungen kaufen. Nicht immer wird dabei klar, was die Zusatzleistung nun wirklich ist und wie sich diese von den Gewährleistungsansprüchen unterscheidet. Die Grenzen zu eingeräumten Kulanzen sind nicht selten fließend.

Interessant ist die rechtliche Bewertung solcher Händler-Garantieerklärungen. Die Kanzlei It-Recht aus München hebt beispielsweise hervor:

„Versicherungsrechtliche Pflichten müssen die Verkäufer bei derartigen Händler-Garantieerklärungen nicht beachten, schlichtweg weil es sich nicht um Versicherungen im Rechtssinne handelt, denn es fehlt der für Versicherungen typische Risikoausgleich im Kollektiv.“

Der Marketing-Charakter solcher Zusatzgarantien wird transparent, wenn Aktionen wie Cashback, verdoppelte Punkte bei Payback oder eine kostenfreie Widerrufsgarantie bis zu 45 Tagen beim Verkauf von Versicherungen gewährt wird. Das bei solchen Garantieversprechen auch noch hart an der Kante der Provisionsweitergabe gearbeitet wird, sei hier nur erwähnt, aber nicht vertieft. Jetzt wird aber schon klarer, was dieses Thema auch mit Versicherungsvermittlern zu tun hat.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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