Einen Einbrecher krankenhausreif prügeln – ist das noch Notwehr? © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 16.11.2015 um 12:19
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Es ist eine Horrorvorstellung für viele Hausbesitzer: Bei ihnen wird eingebrochen und sie erwischen den Dieb auf frische Tat. Was ist dann zu tun – darf man sich wehren, und gilt das dann als Notwehr? Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. gibt Antworten.

Den Rechtsschutzversicherer D.A.S. erreichte folgende Kundenfrage: „Ich habe im Internet gelesen, dass ein Hausbesitzer einen Einbrecher krankenhausreif geschlagen hat. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Körperverletzung. Ich dachte, ich dürfte mich gegen einen Angriff verteidigen. Gilt dann nicht die Notwehr?“

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfe man sich gegen Angriffe verteidigen, ohne bestraft zu werden, antwortet der Versicherer. Man habe das Recht, sich gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Eigentum zu wehren. Wichtig dabei sei aber, dass man das mildeste Mittel wählen muss, das verhältnismäßig ist.

Einen Einbrecher zu erschießen, wie das in Amerika durchaus mal vorkommt, dürfte vor deutschen Gerichten eher nicht als zulässige Notwehr durchgehen. Es sei denn, der Einbrecher richtet eine Waffe auf das Opfer, dann dürfe es sich durchaus auch körperlich zur Wehr setzen.

Aber auch in den Fällen, in denen die Grenzen der Notwehr überschritten wurden, muss nicht zwangsläufig ein Strafurteil erfolgen, berichtet D.A.S. Gemeint sind Fälle des sogenannten Notwehrexzesses. Stand das Opfer beispielsweise unter Schock und reagierte deswegen über, kann das als Entschuldigungsgrund gewertet werden.

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