Die LBS Südwest hält die Vorwürfe für unbegründet. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 05.12.2016 um 17:04
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:25 Min

Der Streit um Kündigungsklauseln in Bausparverträgen geht in eine weitere Runde. Klagen gegen den Verband der Privaten Bausparkassen, die Badenia und die LBS Südwest seien eingereicht worden, teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit.

Die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg hat alle Hände voll zu tun: Aufgrund einer Kündigungsklausel der LBS Südwest seien einige Klagen eingegangen, berichtet die VZ. Zusätzlich seien nun auch der Verband der Privaten Bausparkassen und die Badenia betroffen. Die Beklagten weisen die Vorwürfe allerdings als unbegründet zurück, heißt es in einer Meldung auf dem Internetportal T-Online, die auf der Nachrichtenagentur dpa-AFX basiert.

Stein des Anstoßes ist eine Klausel, die etwa die LBS Südwest im Jahre 2005 eingeführt hat. Demnach könnten Verträge 15 Jahre nach Abschluss gekündigt werden, wenn sie bis dahin nicht in ein Darlehen umgewandelt wurden. Aus Sicht der Kläger gehen solche Kündigungen stark zu Lasten der Verbraucher. Die LBS Südwest begründet die Klausel mit betriebswirtschaftlicher Vorsorge im Sinne des „Bausparkollektivs“ – gewissermaßen als Schutzmaßnahme für das Bausparsystem und damit für alle Kunden.

Ein Sprecher einer weiteren beklagten Partei, der Badenia, erklärt: „Wir halten die Klage für unbegründet und werden daher weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch die Klausel streichen.“

Verbraucherschützer wollen Rechtssicherheit schaffen

Der Verband der Privaten Bausparkassen, der ebenfalls zu den Beklagten gehört, hat die entsprechende Klausel seit 2013 in den Vertragsvorgaben. Der Verband habe die Frist für eine Unterlassungserklärung verstreichen lassen, daher habe man Klage eingereicht, sagt Verbraucherschützer Niels Nauhauser. „Mit unserem Verfahren wollen wir Rechtssicherheit schaffen und möglichst eine neue Kündigungswelle von Altverträgen verhindern“, so Nauhauser.

Abgesehen von den aktuellen Klagen laufen bereits seit 2015 zahlreiche Prozesse gegen die Kündigungen von gut verzinsten Altverträgen. Hierbei beziehen sich die Bausparkassen nicht auf eine solche Klausel, sondern auf eine Art Sonderkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Bundesgerichtshof wird wohl 2017 klären, ob die Verwendung dieses Sonderkündigungsrechtes rechtens ist, heißt es weiter.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort