Ein Lackierer prüft durch das Drüberstreichen mit der Hand den Lackschaden am hinteren Kotflügel eines Autos nach einem Bagatellunfall: Vorschäden am Wagen müssen Fahrzeughalter gegenüber der Versicherung angeben. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 26.08.2016 um 10:05
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Auch in der Kfz-Versicherung müssen Autofahrer Vorschäden am Wagen gegenüber ihrem Anbieter angeben. Sonst darf der Kfz-Versicherer im Schadenfall die Leistung verweigern. Das urteilte nun das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt.

Was ist geschehen?

Ein Mann fährt mit seinem Auto durch eine Waschstraße. Weil dabei angeblich Schäden an Felgen und Reifen entstehen, verlangt der Mann von seiner Vollkaskoversicherung, diese Schäden zu regulieren. Die Versicherung zahlt aber nicht. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt gibt der Versicherung Recht (Aktenzeichen: 11 C 130/14). Ein Gutachten eines Sachverständigen hatte nämlich ergeben, dass der Mann Vorschäden an beiden rechten Reifen verschwiegen hatte.

Weil er seine Pflichten zur Aufklärung des Schadens damit vorsätzlich und arglistig verletzt hat, geht der Mann leer aus.

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