Um gesund und fit zu bleiben – oder zu werden –, können digitale Anwendungen auf dem Smartphone einen wichtigen Beitrag leisten. Doch tatsächlich ist die „App auf Rezept“ bei den Bundesbürgern noch nicht so recht angekommen. © picture alliance / Zoonar | lev dolgachov
  • Von Lorenz Klein
  • 08.12.2022 um 14:28
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Gesundheits-App ganz einfach auf Rezept – um Leistungen für Patienten auf die Höhe der Zeit zu bringen, trat Ende 2019 das Digitale-Versorgung-Gesetz in Kraft. Was hat die Reform konkret bewirkt und haben privat Versicherte eigentlich auch etwas davon?

Sie tragen einprägsame Namen wie NichtraucherHelden-App, M-sense Migräne oder auch HelloBetter Panik – seit Oktober 2020 können Patienten Gesundheits-Apps von ihrem Arzt, Therapeuten oder Psychotherapeuten verschrieben bekommen. Die „Apps auf Rezept“ unterstützen zum Beispiel die Therapie von Depressionen, Angst- und Schlafstörungen, Migräne, Adipositas oder Diabetes – und sie sollen Menschen auf vielerlei Weise helfen: Das Ziel ist, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern.

All diese elektronischen Helferlein werden unter dem Sammelbegriff „digitale Gesundheitsanwendungen“, kurz DiGA, zusammengefasst. Den Weg zur kostenlosen DiGA, frei Haus von der Krankenkasse, hat das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 geebnet. Die Politik hat damit einen neuen Leistungsanspruch geschaffen, um die Gesundheitsversorgung der gesetzlich Krankenversicherten im digital-anämischen Deutschland endlich zu modernisieren. Soweit der Plan.

Tatsächlich aber ist die „App auf Rezept“ bei den Bundesbürgern noch nicht so recht angekommen. Das Thema DiGA scheine bei Verbrauchern derzeit kaum eine Rolle zu spielen, teilte kürzlich die Kölner Rating-Agentur Assekurata mit und beruft sich dabei auf eine Umfrage vom Februar 2022. Daran beteiligten sich 630 Personen, die sich jeweils unterteilten in 319 privat und 311 gesetzlich Versicherte.

Demnach wissen nur knapp 30 Prozent der GKV- und 26 Prozent der PKV-Kunden überhaupt von der Möglichkeit, sich Gesundheits-Apps auf Rezept verschreiben zu lassen. Und aus diesem eher überschaubaren Kreis hat wiederum nur ein einstelliger Prozentanteil schon einmal eine solche Gesundheits-App beantragt. „Selbst unter den Chronikern, die theoretisch die ideale Zielgruppe für die langfristige digitale Unterstützungsleistungen der DiGA sind, ist die Bekanntheit mit 27,9 Prozent bei PKV- und 30,9 Prozent bei GKV-Kunden nur marginal stärker ausgeprägt“, berichtet Studienautorin und Assekurata-Analystin Lea Bell.

Was haben privat Krankenversicherte von Diga?

Die Ergebnisse werfen auch ein Schlaglicht darauf, inwieweit eigentlich privat Krankenversicherte ebenfalls in den Genuss von Diga kommen, wo doch das DVG vorrangig für die GKV geschaffen wurde. Katharina Dannhof, Expertin für digitale Gesundheitsanwendungen beim PKV-Verband, betont auf Nachfrage, dass die privaten Krankenversicherer „Apps auf Rezept“ beziehungsweise Diga unabhängig von den Regelungen des DVG erstatten können.

„Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen Diga in der PKV keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde“, so Dannhof. Tatsächlich müssen erstattungsfähige Anwendungen im Rahmen der GKV vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewertet und im DiGA-Verzeichnis veröffentlicht werden. Darin sind derzeit (Stand: Ende September 2022) rund 35 Anwendungen aufgelistet.

Wenn also die privaten Krankenversicherer Apps & Co. unabhängig von den Regelungen des DVG erstatten können – tun sie es dann auch? Das Analysehaus Morgen & Morgen hat die Entwicklung genauestens verfolgt und beobachtet demnach „eine zunehmende Umsetzung der Anforderungen aus dem DVG in den Bedingungen der PKV-Tarife“. Andreas Ludwig, Bereichsleiter Rating & Analyse bei Morgen & Morgen, beziffert den Anteil der PKV-Anbieter, die digitale Gesundheitsanwendungen als festen individuellen Leistungsbestandteil in ihr Tarifwerk integriert haben, auf aktuell 50 Prozent.

Der große Unterschied zwischen GKV und PKV ist hier, dass der Leistungs- und Erstattungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte durch Paragraf 33a SGB V definiert ist, während privat Versicherte in den Vertrag schauen müssten, den sie mit ihrem Anbieter geschlossen haben. Die Ansprüche und Leistungen könnten daher je nach Anbieter variieren, wie Analyst Ludwig klarstellt. Die Erstattung der digitalen Gesundheitsanwendungen seitens des PKV-Versicherers folgt demnach einem vertraglich vereinbarten Prozentsatz. „Die meisten PKV-Anbieter zahlen in diesem Bereich zwischen 80 und 100 Prozent der Leistung“, so Ludwig.

Seite 2: PKV-Anbieter haben im Zuge des Gesetzes nachgezogen

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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