Die Füße eines Neugeborenen: Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn man als Elternteil in Elternzeit geht? © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 10.08.2017 um 16:26
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Wer in Elternzeit geht, ist rechtlich gesehen unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Wie aber sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn man trotzdem ausnahmsweise Tätigkeiten für den Arbeitgeber erledigt?

Wer arbeitet, ist währenddessen und auch auf Hin- und Rückwegen automatisch gesetzlich unfallversichert. In der Elternzeit sieht das anders aus: Hier ist man unbezahlt von der Arbeit freigestellt – der Versicherungsschutz ist also bis zum Ende der Elternzeit aufgehoben.

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Manche Arbeitnehmer werden aber auch während dieser Zeit gelegentlich für ihren Arbeitgeber tätig.

Grundsätzlich gelte dann, dass man bei allem, was „mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, auch unfallversichert ist, erklärt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Dazu zählen aber keine privaten Besuche im Büro – beispielsweise um den Nachwuchs vorzustellen oder auch um am Betriebssport teilzunehmen. 

Das heißt im Klartext, dass folgende Tätigkeiten versichert sind:

  • Arbeiten im Auftrag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers
  • Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang
  • Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier
  • Alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind
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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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