Die Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. © dpa/picture alliance
  • Von Stephanie Has
  • 15.11.2017 um 11:23
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste vor kurzem klarstellen, ob ein Versicherungsvertreter Provisionen zurückzahlen muss, wenn die Stornierung des Vertrags auf das Verhalten des Versicherers zurückzuführen ist. Wie der EuGH entschied und was das für Vertreter bedeutet, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Has von der Kanzlei Michaelis.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchs eines Bezirksgerichtes in der Slowakei jüngst darüber entscheiden, wie eine europäische Richtlinie (Artikel 11 der Richtlinie 86/653) auszulegen ist.

Die Richtlinie, die auch der deutsche Gesetzgeber in Paragraf 87 a Absatz 3 HGB umgesetzt hat, regelt insbesondere die Frage, wann bei Stornierung eines vermittelten Versicherungsvertrags Provisionen durch den Handelsvertreter zurückzuzahlen sind.

So heißt es in der Richtlinie 86/653 Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2:

„Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.“

Dabei lag folgender Fall zugrunde:

Eine Versicherungsvertreterin vermittelte Verträge im Namen und für Rechnung für eine Versicherungsgesellschaft. Als Gegenleistung für den Abschluss jedes Versicherungsvertrags erhielt sie eine entsprechende Provision. Mit Abschluss des Vertrags mit dem Kunden erhielt sie die Provision als Vorauszahlung, der Provisionsanspruch war jedoch endgültig erst nach Ablauf von drei beziehungsweise fünf Jahren als vollständig verdient anzusehen (Stornohaftungszeit).

Darüber hinaus war im Vertrag geregelt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kunde in den ersten Monaten der Durchführung des Versicherungsvertrags die Prämie nicht zahlt; beziehungsweise dass sich die Höhe der Provision anteilig verringert, wenn der Kunde nach Ablauf der ersten drei Monate der Vertragsdurchführung die Zahlung einstellt.

Kunden stellten Zahlung ein

Drei bis sechs Monate nach Unterzeichnung der Versicherungsverträge stellten manche Kunden die Zahlung der Prämie ein und leisteten auch nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft keine weitere Prämie.

Einige Kunden erklärten die Zahlungseinstellung damit, dass das in die Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren gegangen sei, nachdem sie von der Gesellschaft unangemessen behandelt worden waren.

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Stephanie Has

Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

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