Altbauten in der Simon-von-Utrecht-Straße in Hamburg-St. Pauli. © picture alliance / Bildagentur-online/Joko | Bildagentur-online/Joko
  • Von Lorenz Klein
  • 02.02.2022 um 17:02
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Eigentlich tritt die Grundsteuerreform erst 2025 in Kraft – trotzdem sind Grund- und Immobilienbesitzer bereits in diesem Jahr gefordert, ihre Hausaufgaben zu machen, indem sie eine extra Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Warum das so ist und was es dabei zu beachten gibt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Bayern.

Schon das Ausfüllen der normale Steuererklärung gilt, nun ja, nicht gerade als vergnügungssteuerpflichtig. Nun kommt auf Grund- und Immobilienbesitzer noch in diesem Jahr eine weitere unliebsame Aufgabe zu. Denn die Grundsteuerreform, die zwar erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird Bürger mit Eigenheim schon dieses Jahr fordern. Darauf weist nun der Lohnsteuerhilfeverein Bayern hin. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 das derzeitige Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Folge: Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland werden Ende 2024 der Vergangenheit angehören.

„Bis dahin haben die Finanzämter einen riesigen Verwaltungsakt zu stemmen. Sie müssen rund 36 Millionen Datensätze erneuern, um jedes einzelne Grundstück neu bewerten zu können“, wie die Steuer-Experten erklären. Für alle Grund- und Immobilieneigentümer bedeute das in Kürze einen zusätzlichen Aufwand.

Denn obwohl die Reform erst 2025 rechtskräftig wird, sind alle Grundbesitzer laut Lohnsteuerhilfeverein dazu verpflichtet, zwischen Anfang Juli und Ende Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung einzureichen. „Sie müssen den Finanzbehörden im Vorfeld zuarbeiten, damit diese das neue Gesetz fristgerecht umsetzen können“, teilt der Verein mit. Demnach sei zu erwarten, dass im März Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschickt würden – und diese Erklärung sei „zwingend elektronisch per ELSTER abzugeben“, so der ergänzende Hinweis der Steuer-Profis. Daraus folgt: Steuerpflichtige, die sich noch nicht bei der Online-Steuersoftware der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen. Abgefragt werden demzufolge Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang der Grundsteuerreform, geht der Lohnsteuerhilfeverein nachfolgend genauer ein:

Wer ist von der Grundsteuer betroffen?

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt. Sie wird auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden erhoben. In Deutschland verschafft sie den Gemeinden, und nicht den Ländern oder dem Bund, Steuereinnahmen in Höhe von rund 15 Milliarden Euro jährlich. Originär entrichten müssen sie die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Aber da Vermieter die Grundsteuer umlegen dürfen, sind auch Mieter im Rahmen ihrer Wohnnebenkostenabrechnung davor nicht gefeit.

Wie geht es mit der Grundsteuer nach dem Gerichtsurteil von 2018 weiter?

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018 hat der Gesetzgeber Ende 2019 ein Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet. Das alte Prozedere wird allerdings wegen des gigantischen Umstellungsaufwands noch weitere fünf Jahre ab der Gesetzesverkündung angewendet. Um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln, müssen im ersten Schritt alle dafür notwendigen Daten von den Eigentümern erhoben werden. Dies wird in diesem Jahr vollzogen, damit die neue Grundsteuer fristgerecht umgesetzt werden kann.

Was ist bei der neuen Grundsteuer anders?

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern im zweiten Schritt ein Grundsteuerwert berechnet. Neu ist, dass der Wert des Grundstücks jetzt anders ermittelt wird. Ihm wird künftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt. Im dritten Schritt wird diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erstmal noch nichts zu zahlen. Diese Mitteilungen dienen rein der Information der Steuerpflichtigen. Letztere Kennzahl wird von den Finanzämtern auch an die zuständigen Gemeinden weitergereicht. So wenden die Gemeinden und Städte im vierten Schritt ihren individuellen Hebesatz an und berechnen die Grundsteuer.

Ist mit einer generellen Mehrbelastung zu rechnen?

Immobilienbesitzer stellen sich derzeit die Frage, was sich für sie ändert. Es wird für den einen oder anderen zu Verschiebungen kommen. Manche werden mehr als zuvor berappen müssen, manche dafür weniger. Für die Gemeinden besteht jedoch die Vorgabe, dass die Einnahmen durch die Neuregelung insgesamt auf dem gleichen Niveau bleiben sollen. Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.

Welche Bundesländer verfolgen abweichende Regeln?

Der Bund hat 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung vorgelegt, aber den Bundesländern ist es gestattet, davon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder, wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

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Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
Herbert Flege
Vor 2 Jahren

Liebe Mitbürger,
Wenn die Einnahmen der Gemeinden nach der neuen Grundsteuerberechnung nicht steigen sollen, braucht man den ganzen Aufwand doch nicht machen. Wie lange werden wir in Deutschland noch veräppelt? Dann sollen die Gemeinden ab diesem Jahr die jährlich Einnahmen der Grundstücksteuer offen legen für alle Bürger und dann ab 2024 auch. Mal sehen was da rauskommt. Für mich ist die Grundsteuer Verfassungswidrig. Das Grundstück habe ich gekauft und ist mein Eigentum, warum muss ich dafür Steuern zahlen. Ich müsste nach der Berechnungsformel statt 135 Euro dann 327 Euro zahlen. Das soll mich mal wundern.

    Is so
    Vor 2 Jahren

    Im andren Ländern wären die Leute schon beim demonstrieren auf der Straße…..

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kommentare
Herbert Flege
Vor 2 Jahren

Liebe Mitbürger,
Wenn die Einnahmen der Gemeinden nach der neuen Grundsteuerberechnung nicht steigen sollen, braucht man den ganzen Aufwand doch nicht machen. Wie lange werden wir in Deutschland noch veräppelt? Dann sollen die Gemeinden ab diesem Jahr die jährlich Einnahmen der Grundstücksteuer offen legen für alle Bürger und dann ab 2024 auch. Mal sehen was da rauskommt. Für mich ist die Grundsteuer Verfassungswidrig. Das Grundstück habe ich gekauft und ist mein Eigentum, warum muss ich dafür Steuern zahlen. Ich müsste nach der Berechnungsformel statt 135 Euro dann 327 Euro zahlen. Das soll mich mal wundern.

    Is so
    Vor 2 Jahren

    Im andren Ländern wären die Leute schon beim demonstrieren auf der Straße…..

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