Warum Menschen im Ruhestand arbeiten, zeigt die Grafik. © GDV
  • Von Redaktion
  • 20.05.2016 um 09:40
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Die Bundesregierung hat sich auf Eckpunkte der Flexi-Rente geeinigt. Sie soll den Übergang von Arbeitsleben zur Rente durchlässiger machen, flexibler eben. Ein wichtiger Punkt: Die Hinzuverdienstgrenzen werden steigen. Und auch das Arbeiten über den 67. Geburtstag hinaus wird stärker belohnt.

2017 soll die Flexi-Rente kommen und damit den Übergang vom Beruf in die Rente vereinfachen und flexibilisieren. Wieviel jemand heute ohne Abschläge zu seiner Rente hinzuverdienen darf, hängt  davon ab, ob er die Regelaltersgrenze schon erreicht hat. Für 1951 Geborene liegt sie bei 65 Jahren und fünf Monaten. Bis 2031 steigt sich schrittweise auf 67 Jahre an. Wer diese magische Marke „Regelaltersgrenze“ passiert hat, darf zur Rente hinzuverdienen, was er will.

So ist der Hinzuverdienst jetzt geregelt

Wer die Rente mit 63 nutzt, muss aber Hinzuverdienstgrenzen beachten. Bis monatlich 450 Euro ist alles in Ordnung, wer mehr verdient, erhält nur eine Teilrente, die zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente ausmacht – abhängig eben von der Höhe des zusätzlichen Einkommens.

Als Bezugsgröße für die Berechnung dieser Grenzen dient das Gehalt in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn – wobei es Unterschiede zwischen Ost und West gibt. Wer beispielsweise in den alten Bundesländern vor Rentenbeginn monatlich 3.022 Euro verdient hat, erhält als Ruheständler bis zu einem Verdienst von 1.133 Euro noch zwei Drittel seiner Vollrente ausgezahlt.

Was sich jetzt an den Hinzuverdienstgrenzen ändern wird

Die Bundesregierung hält an der Grenze von 450 Euro fest, aber sie soll flexibler eingesetzt werden. Statt des Monats- soll das Jahresprinzip gelten. Bei vorgezogenem Rentenbeginn können Menschen künftig 6.300 Euro (das entspricht 14 mal 450 Euro) jährlich hinzuverdienen, ohne dass ihre Vollrente gekürzt wird.

Darüber hinausgehende Einkünfte werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet – es sei denn, sie übersteigen das vorherige Bruttogehalt. Was über die früheren Bezüge hinausgeht, wird vollständig auf die Rente angerechnet. Die drei starren Stufen für die Teilrente fallen jedenfalls weg.

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