Der Kohleausstieg (hier das Braunkohlekraftwerk Jaenschwalde in der brandenburgischen Lausitz) gehört zu einer nachhaltigeren Klimapolitik. Kunden müssen bei ihren Versicherungsentscheidungen künftig konkret nach ihren Wünschen zur Nachhaltigkeit befragt werden. © picture alliance / Andreas Franke | Andreas Franke
  • Von Redaktion
  • 29.11.2021 um 15:43
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Spätestens im Sommer 2022 müssen Makler und Vermittler ihre Kunden danach befragen, ob und welche Nachhaltigkeitspräferenzen sie bei Lebens- und Rentenversicherungen haben. Darum hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute zusammen mit Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund seine Checkliste entsprechend überarbeitet.

Makler und Vermittler müssen ab August 2022 ihre Kunden nach Interessen zum Thema Nachhaltigkeit befragen. Das regelt eine Verordnung der Europäischen Union. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat gemeinsam mit Matthias Beenken, Professor für Wirtschaft an der Fachhochschule Dortmund, eine Checkliste für Versicherungsvermittler zur EU-Transparenzverordnung (TVO) entsprechend angepasst.

Um sicherzustellen, dass den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprochen werden, ist eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben, ob und in welchem Ausmaß entweder speziell ökologische oder allgemein nachhaltige Anlagen gewünscht sind, wie der BVK in einer Mitteilung erklärte. Alternativ könne der Kunde wünschen, dass nachhaltigkeitsbezogene Risiken vermieden werden. All dies und noch muss der Makler erfragen, bei einer Produktempfehlungen berücksichtigen und in einer Beratungsdokumentation festgehalten.

Eventuell ist eine neue Beratungssoftware notwendig

„Die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten wird damit erneut komplexer und zeitintensiver“, sagt Beenken. „Außerdem sollte man nicht bis August warten, denn die Änderungen des Beratungsprozesses werden Zeit und wahrscheinlich auch neue Beratungssoftware erforderlich machen.“

BVK-Präsident Michael H. Heinz ergänzt: „Mit der TVO-Checkliste wollen wir den Versicherungsvermittlern pragmatisch helfen, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.“ Grundlage für die erweiterten Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von VAP ist die EU-TVO „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr. 2019/2088) und ihre Ergänzung durch die EU-Verordnung (2021/1257).

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