Betriebsunterbrechungen können hohe Kosten verursachen. © Copyright: Pixabay
  • Von Manila Klafack
  • 16.03.2020 um 17:13
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Bereits kleinere Schäden in einem Betrieb können zu einem Stillstand führen. Die Folgen: existenzbedrohende Umsatzeinbußen sowie Schadenersatzforderungen von Kunden. Vor diesen finanziellen Bedrohungen kann eine Betriebsunterbrechungsversicherung schützen.

Während Unternehmer weltweit die Risiken durch Cyber-Attacken am meisten fürchten, steht bei deutschen Managern immer noch die Betriebsunterbrechung als größtes Risiko ganz oben auf der Liste. Das zeigt das Allianz Risiko Barometer 2020. Demnach bewerten 55 Prozent hierzulande die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit als größte Gefahr vor Cyber-Attacken (44 Prozent). Global betrachtet hat allerdings die Cyber-Kriminalität mit 39 Prozent nunmehr die Betriebsunterbrechung mit 37 Prozent auf den zweiten Platz verdrängt.

Vielfältige Ursachen für Betriebsunterbrechung

Die Ursachen für eine Betriebsunterbrechung sind vielfältig. Sie können von Bränden, Explosionen und Naturkatastrophen über Ausfälle in digitalen Lieferketten bis hin zu politischer Gewalt reichen. Außerdem sind Unternehmen weltweit mehr denn je von direkten oder indirekten Auswirkungen von Unruhen, Aufständen oder Terroranschlägen bedroht.

Doch nicht nur solch gravierende Ereignisse können für eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebs und damit für Umsatzeinbußen und Verluste verantwortlich sein. Bereits verhältnismäßig kleine Probleme haben mitunter weitreichende Folgen. Wenn etwa in einem Zulieferbetreib eine Maschine plötzlich ausfällt und nicht so rasch repariert werden kann, ruht im Ernstfall die gesamte eigene Produktion. Auch Sturmschäden können zu einer Betriebsunterbrechung führen. Oder Vandalismus. Man denke etwa an ein Restaurant, dessen Küche von Einbrechern so verwüstet wird, dass eine vorübergehende Schließung notwendig wird.

Welche Gefahren werden abgesichert

Welche Gefahren und daraus resultierende Schäden konkret in einer Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert sind, kommt auf die jeweilige Police an. Insbesondere nach einem Feuer, einem Transport-, Technik- oder Maschinenschaden kommen Leistungen in Betracht.

Voraussetzung ist immer ein Sachschaden, der den laufenden Geschäftsbetrieb beeinträchtigt oder ganz zum Erliegen bringt. Die Betriebsunterbrechungsversicherung erstattet dabei nicht den eigentlichen Sachschaden, sondern seine Folge für das Unternehmen. Die Leistung richtet sich dann unter anderem nach der Art oder dem Grund des Problems – und zwar sowohl im eigenen Betrieb als auch in verbundenen Unternehmen.

Die Versicherungen unterscheiden sich auch nach Unternehmensgröße. So sind kleine, mittlere und große Varianten abschließbar. Der Unterschied liegt bei der Deckungssumme sowie beim Leistungsumfang. Wie hoch die Versicherungsprämie ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab. Sie wird individuell berechnet und richtet sich unter anderem nach dem Umsatz, der Mitarbeiterzahl, nach dem Unternehmensstandort, der Höhe der Deckungssumme, nach den abgesicherten Gefahren sowie nach dem Umfang der Leistungen.

Die Laufzeit der meisten Verträge beträgt ein bis drei Jahre. Durch eine Selbstbeteiligung lassen sich die Versicherungsbeiträge senken. Dabei sind prinzipiell sowohl ein finanzieller als auch ein zeitlicher Selbstbehalt möglich. Bei letzterem haftet der Versicherer erst nach einer gewissen Anzahl von Tagen. Das bedeutet: Für Betriebsunterbrechungen, deren Dauer den zeitlichen Selbstbehalt nicht überschreitet, wird keine Entschädigung geleistet. Bei der Entscheidung für einen Selbstbehalt ist es daher ratsam, die eigenen finanziellen Möglichkeiten zur Überbrückung eines Ertragsausfalls realistisch einzuschätzen. Die Haftzeit wiederum richtet sich nach der längst möglichen Betriebsunterbrechung durch einen Sachschaden. Dies können zum Beispiel ein Monat, drei Monate oder sechs Monate sein. Auch längere Haftzeiten sind möglich. Versicherungsschutz besteht maximal für den vereinbarten Zeitraum.

Greift die Versicherung auch bei Corona?

Pandemien, wie sie jetzt durch das Coronavirus ausgelöst wurden, gehören in der Regel nicht zu den versicherten Gefahren einer Betriebsunterbrechung. Die Deckung von Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten ist bei den meisten Versicherern ausgeschlossen. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – für die Versicherer zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten und die Versicherer überfordern können. Denn wenn Unternehmen weltweit gleichzeitig Schäden geltend machen, funktioniert das Prinzip der Risikostreuung nicht mehr

Umfangreichen Versicherungsschutz gegen eine Infektionswelle bieten nur Betriebsschließungsversicherungen. Hierfür bieten die Versicherer so genannte Multi-Risk-Policen an. Neben Schäden durch Feuer oder Einbruchdiebstahl sichern diese Verträge auch die Kosten, die in Folge einer amtlich verfügten Betriebsschließung entstehen. Ob das auch für eine Schließung wegen des Coronavirus gilt, lässt sich nicht allgemein beantworten, besteht für dieses Virus doch erst seit Februar 2020 überhaupt eine amtliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Entschädigung ist in vielen Fällen daher vom Versicherungsvertrag und dem konkreten behördlichen Vorgehen abhängig.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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