Eine Mitarbeiterin steht an einem Computer eines Schweißroboters im VW-Werk in Wolfsburg. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Attraktivität der Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer erhöht werden. © picture alliance/Christophe Gateau/dpa
  • Von Franz Erich Kollroß
  • 22.07.2019 um 14:36
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Wer sich mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auseinandersetzt, kommt unweigerlich auch mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kontakt. Laut Gesetzgebung müssen Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung leisten – es bleiben jedoch viele Fragen offen, wie Franz Erich Kollroß, Rechtsanwalt und Altersvorsorge-Spezialist beim Versicherungsdienstleister BVUK, in seinem Gastbeitrag erläutert.

Was besagt der Pflichtzuschuss?

Bei allen neuen Entgeltumwandlungen ab 2019 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss leisten, indem sie den Umwandlungsbetrag des Arbeitnehmers um 15 Prozent erhöhen, soweit „durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart“ werden. Damit fließen beispielsweise einer Direktversicherung, für die ein Arbeitnehmer 100 Euro aufwenden will, insgesamt 115 Euro Beitrag zu. 

Diese 15 Euro Pflichtzuschuss fallen nach der einschlägigen Vorschrift des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) aber nur an, wenn der betreffende Arbeitnehmer ein Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV-BBG) von aktuell 4.537,50 Euro bezieht. Liegt das Entgelt über dieser Grenze, spart der Arbeitgeber keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr und kann nach dem Gesetz den Zuschuss kürzen. 

Verirrt im Berechnungslabyrinth 

Die Zuschussberechnung wird noch komplizierter, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Umwandlung die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen nur teilweise oder komplett unterschreitet beziehungsweise wenn variable Bezüge monatlich neue sozialversicherungsrechtliche Konstellationen ergeben. Dies führt im Grenzbereich der vollen Ausschöpfung der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung von aktuell 268 Euro zu Zuschüssen, die nach den Ausführungen der Sozialversicherungsträger in ihrer beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung vom 21. November 2018 zusätzlich zu dem Umwandlungsbetrag zahlen sind und damit ihrerseits wieder der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterfallen. 

Zu beachten sind darüber hinaus auch die unterschiedlichen Freibeträge bei der Lohnabrechnung. Während das BRSG den Sozialversicherungsfreibetrag der Entgeltumwandlung bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV-BBG) belassen hat, wurde der Steuerfreibetrag auf 8 Prozent der gRV-BBG oder aktuell 536 Euro monatlich angehoben.

Komplikationen ergeben sich im Besonderen, wenn in 2019 neue Entgeltumwandlungen zu Vorversorgungen hinzukommen, die nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab dem 1. Januar 2022 der Zuschusspflicht unterfallen. Auch die Bewertung der Beiträge, die auf vermögenswirksamen Leistungen oder schon bisher gewährten Zuschüssen beruhen, führt zu komplizierten Fragestellungen. Denn nicht immer ist klar ersichtlich oder geregelt, ob diese Beträge als zusätzliche Arbeitgeberleistung oder Teil der zuschusspflichtigen Entgeltumwandlung zu werten sind.   

Allein aus diesen Beispielen ist zu erkennen, dass der Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung alles andere als ein einfaches Thema ist. Ohne ein reibungsloses und flexibles Lohnabrechnungssystem ist es nur schwer zu bewältigen. Dies gilt vor allem bei schwankenden Bezügen und unter Berücksichtigung des Entstehungsprinzips, das die Frage der Beitragseinsparung in dem Monat beurteilt, in dem die Beitragsansprüche aus dem laufenden Arbeitsentgelt entstehen. Insofern fehlt es „für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen“ an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Nicht nur die Berechnung ist kompliziert

Wenn der Pflichtzuschuss sodann hoffentlich korrekt berechnet ist, offenbaren sich seine Tücken auch in der versicherungstechnischen Umsetzung und Weiterleitung an die Versorgungseinrichtung. Es stehen die Fragen im Raum, ob die Sozialversicherungs-Ersparnis aus zwei Versorgungen einer Einrichtung zugutekommen darf und ob eine dritte neue Versorgung gespeist werden kann. Auch muss bedacht werden, wie laufende Beiträge in ihrer inneren Zusammensetzung verändert werden können, wenn Altverträge beitragsmäßig nicht mehr erhöht werden können oder dürfen.

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Franz Erich Kollroß

Franz Erich Kollroß ist Rechtsanwalt und Chefsyndikus der BVUK-Gruppe in Würzburg. Der Dienstleister entwickelt individuelle und unternehmensspezifische Vergütungs- und Versorgungssysteme für mittelständische und große Unternehmen.

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