Axel Kleinlein ist Chef der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten. © BdV
  • Von Redaktion
  • 09.09.2016 um 17:27
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Wer macht denn hier einen Rechenfehler? Der Versichererverband GDV und die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten streiten um die Berechnung der Abschlusskosten in der Lebensversicherung. Nachdem der GDV seine Sichtweise veröffentlichte, holt BdV-Chef Axel Kleinlein nun zum Gegenschlag aus.

Allein im Jahr 2015 seien von rund 7,2 Milliarden Euro, die der GDV als Abschlusskosten ausweist, „etwa 3 Milliarden Euro“ auf „intransparente Weise als zusätzliche Abschlusskosten den Kunden angelastet“ worden, erklärten kürzlich der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemitteilung. Der Versichererverband GDV sieht das anders. Die Verbraucherschützer hätten bei ihren Berechnungen vier Fehler gemacht, erklärte der Verband am Freitagmorgen (wir berichteten).

Das lässt der BdV-Chef Axel Kleinlein wiederum nicht auf sich sitzen. Kurz nach dem Erscheinen der GDV-Stellungnahme widerspricht er in seinem Blog Kleinleins Klartext den Behauptungen des GDV und nimmt zu jedem Kritikpunkt des GDV Stellung.

GDV-Argument 1: Bei den 7,2 Milliarden handele es sich um betriebswirtschaftlich tatsächlich angefallene Kosten und nicht die tarifierten Kosten.

BdV-Antwort: „Eigentlich ein Eigentor des GDV. Denn es gibt ja aufsichtsrechtlich das sogenannte Auskömmlichkeits-Gebot (§138 VAG). Demnach müssen die tarifierten Kosten immer etwas höher sein, als die tatsächlichen Kosten. Es bedarf also einer Kalkulation mit Sicherheitspuffer. Konkret bedeutet das, dass die Deutschen Lebensversicherer 2015 eigentlich sogar noch mehr an Abschlusskosten einkalkuliert haben müssten, als „nur“ die 7,2 Milliarden.“

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GDV-Argument 2: Eigentlich sei es dem Gericht nur um die Mindestrückkaufwerte und nicht um die Höhe der Abschlusskosten gegangen.

BdV-Antwort: „Im Urteil setzen sich die Richter sehr ausführlich damit auseinander, ob die Zillmerung nun eine Obergrenze darstellen soll oder nicht. Dabei haben die Richter nicht nur die rechtlichen Normen, sondern unter anderem auch die Gesetzesbegründung gewälzt. Und dabei kommen sie zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber eben die Höchstzillmerung auch als Obergrenze für die Abschlusskosten ansieht.“

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