Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart. © Kanzlei Wueterich Breucker
  • Von Lorenz Klein
  • 26.08.2019 um 15:07
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Im Markt kursiert die Empfehlung, sich als Vermittler von Fondspolicen mit 34d-Schein zügig auch um eine 34f-Registrierung zu kümmern. Begründung: Der Gesetzgeber könnte die Fondspolice womöglich als ein von der Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt definieren. Während der Vermittlerverband AfW bereits Entwarnung gibt, ist Rechtsanwalt Oliver Renner deutlich vorsichtiger – und kommt zu einem ernüchternden Fazit.

Ralf Werner Barth, Vorstand bei der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV), äußerte jüngst die These, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der Finanzaufsicht Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) definieren könnte.

Das könnte dann geschehen, wenn die Politik in der Fondspolice nur einen Versicherungsmantel um Produktkategorien sieht, die dem Paragrafen 34f zuzuordnen sind. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen ließen diesen Rückschluss zu, erklärte Barth. Vermittler von Fondspolicen sollten daher eine zeitnahe Beantragung einer 34f-Erlaubnis prüfen, so die Empfehlung (wir berichteten).

Der Vermittlerverband AfW hielt am Freitag in einer Stellungnahme dagegen (wir berichteten). Salopp zusammengefasst sind die Äußerungen des Verbandes so zu verstehen: „Lassen wir doch bitte die Kirche im Dorf.“

So positioniert sich der AfW eindeutig im Lager jener, die Barths Äußerungen kritisch sehen: „Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung vermittelbar. Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen“, übermalt der Verband mit dickem Pinsel alle etwaigen juristischen Grautöne.

„Keinesfalls erforderlich“ – so weit aus dem Fenster lehnen, will sich der Rechtsanwalt Oliver Renner nicht. In einem Kommentar, den der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Pfefferminzia zukommen ließ, äußerte er sich deutlich vorsichtiger (nachfolgend im Wortlaut):

„Nach dem Wortlaut des Paragrafen 34f GewO könnte gegebenenfalls eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) bei Fondspolicen vorliegen. Zur Begründung müsste man hierzu jedoch einige „Klimmzüge“ machen und insbesondere auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beachten. Zu beachten ist aber eine klare Haltung (nicht nur Tendenz) des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Fondspolicen als Kapitalanlagegeschäfte qualifiziert werden.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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