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  • Von Redaktion
  • 04.03.2015 um 14:58
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Was 34f-Vermittler bei der Honorarberatung beachten müssen, erklärt Jürgen Evers, Rechtsanwalt für Vertriebsrecht und Partner bei der Kanzlei Blanke Meier Evers.

Der Fall

Um die Vorschrift des Paragrafen 12a Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) war zuvor eine Diskussion entbrannt. So vertrat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Auffassung, dass die Verordnung Finanzanlagenvermittler dazu zwinge, sich nur noch durch Provisionen oder Honorare vergüten zu lassen.

Das Urteil

Provisionsberatung schließt Honorare nicht aus – das stellte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht Ende 2014 fest. Nach kontroverser Diskussion entschied der Ausschuss, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Kunden Honorarvereinbarungen treffen und Honorare auch neben der Provision vereinnahmen dürfen.

Das meint der Experte

Nach der Entscheidung ist zwar nunmehr davon auszugehen, dass gewerberechtlich keine Sanktionen zu erwarten sind, wenn Kunden angeboten wird, statt eines Ausgabeaufschlags eine Servicegebühr zu zahlen oder einen reduzierten Ausgabeaufschlag in Kombination mit einer Servicegebühr zu vereinbaren. Unklar ist derzeit allerdings noch, ob die Gerichte diese Auslegung auch teilen. Es besteht daher nach wie vor die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber am Markt, wie zum Beispiel durch zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater. Denn das BMJV und die Finanzaufsicht Bafin vertreten in dieser Frage abweichende Ansichten.

In jedem Fall sollten Anlagevermittler Kunden klar vor Augen führen, dass sie sich für eine Provision oder ein Honorar oder auch für eine Mischung aus beidem entscheiden können. Zugleich sollten die Leistungen definiert werden, die der Kunde für die jeweilige Vergütung erhält.

Es ist zu erwarten, dass sich allgemein die Rechtsposition durchsetzen wird, nach der der Vergütung, die der Kunde an den Vermittler zahlt, auch eine Leistung gegenüberstehen muss, zumindest aber die Verbesserung einer Leistung. Es dürfte daher für einen Finanzanlagenvermittler riskant sein, vom Produktgeber eine Provision für die Vermittlung zu erhalten und für diese Leistung von dem Kunden zusätzlich ein Honorar zu verlangen.

Wird die Provision nicht zugunsten des Honorars abgesenkt oder hebt sich bei fehlender Absenkung die angebotene Leistung des Beraters nicht von der üblicherweise erbrachten Leistung ab, würde diese abweichende Vergütungsvereinbarung den Kunden unangemessen benachteiligen. Aber Sinn und Zweck der Regulierungsbestimmungen war es unter anderem, für den Kunden ein vergleichbares Schutzniveau im Verhältnis zu den Finanzanlagenvermittlern zu erzielen, wie dieses bereits zuvor durch das Wertpapierhandelsgesetz im Verhältnis zu den Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen worden war.

Der Branchenverband Votum hat zwischenzeitlich eine Arbeitsgemeinschaft ins Leben gerufen. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, Grundsätze für einen Vergütungskodex für Finanzanlagenvermittler zu entwickeln.

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