Der Bundesgerichtshof hat seinen Sitz in Karlsruhe. © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Manila Klafack
  • 11.05.2021 um 13:11
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Um einen Rechtsschutzfall zeitlich richtig einzuordnen, darf ein Versicherer nicht auf Tatsachen zurückgreifen, die der Gegner des Kunden vorträgt. Eine solche Klausel ist unwirksam und darüber muss auch informiert werden, urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH). Was das Urteil konkret besagt, schildert Fachanwalt Tobias Strübing an einem Beispiel.

Rechtsschutzversicherer dürfen ihre Versicherungsbedingungen nicht dahingehend ändern, so dass die zeitliche Einordnung eines Rechtsschutzfalles auch auf Tatsachen abstellen kann, die der Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragen hat. Wird eine derartige Klausel in den Bedingungen genannt, ist sie unwirksam und der Versicherer muss seine Kunden darüber auch informieren.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall (Geschäftszeichen IV ZR 221/19) entschieden. Das Verwenden dieser unwirksamen Klausel sei ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, so die Richter.

„Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie zu aktuellen Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung Klarheit schafft“, kommentiert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Bemerkenswert ist dabei aber insbesondere, dass die Pflicht besteht, die Kunden darüber zu informieren. Diese – eher unangenehme – Pflicht könnte zukünftig Unternehmen jeglicher Colour treffen, die Kenntnis davon erhalten, dass einzelne Klauseln ihrer Bedingungen zum Nachteil der Kunden unwirksam sind“, so Strübing.

Konkret sei es um eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) eines deutschen Rechtsschutzversicherers gegangen. Hier sei eine Formulierung hinzugekommen, die Tatsachen des Gegners des Versicherungsnehmers einbezieht.

Fachanwalt Strübing skizziert dafür folgendes Beispiel:

„Erst die Ablehnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ist aus Sicht des Kunden der Versicherungsfall, also der Beginn des Konfliktes, für den nun Rechtsschutz begehrt wird. Wenn aber die Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, dass der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages Vorerkrankungen verschwiegen hat und es nun auf diesen Zeitpunkt ankäme, wäre damit der Beginn des Konfliktes teilweise um Jahre zurückverlegt. Soweit zurück, dass zu dem Zeitpunkt eventuell auch noch kein Rechtschutz bestand.“

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack ist Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort